Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (2. Novelle der ÄAO 2015)

49. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geändert wird (2. Novelle der ÄAO 2015) Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 24 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 5 und 24 Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, wird verordnet:

Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung der 1. Novelle der ÄAO 2015, BGBl. II Nr. 89/2021, wird wie folgt geändert:Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung der 1. Novelle der ÄAO 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 lautet wie folgt:Paragraph 8, Absatz eins, lautet wie folgt:

  • ?(1)Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 5 lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz 5, lautet wie folgt:

  • ?(5)Absatz 5Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate und die Module sind wahlweise zu absolvieren, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. Die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst zumindest 72 Monate.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 30 samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 30, samt Überschrift lautet wie folgt:

    ?Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin§ 30.Paragraph 30,

    Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom ?Psychotherapeutische Medizin? der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin...

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