Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Prüftechnik (Prüftechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden

100. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Prüftechnik (Prüftechnik-Ausbildungsordnung) erlassen werden

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8,, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Prüftechnik§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Lehrberuf Prüftechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  • (2)Absatz 2Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und fachlichen Kompetenzen des allgemeinen Teils sind die fachlichen Kompetenzen eines der folgenden Schwerpunkte auszubilden:1.Ziffer einsPhysik,
  • 2.Ziffer 2Baustoffe.
  • (3)Absatz 3Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  • (4)Absatz 4In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prüftechnikerin oder Prüftechniker) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Prüftechnik) zu bezeichnen.
  • (5)Absatz 5Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  • Berufsprofil§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsMit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Prüftechnik über folgende berufliche Kompetenzen.
  • (2)Absatz 2Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche1.Ziffer einsPrüfmittel- und Probenmanagement
  • Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik bereitet anhand von technischen Unterlagen, wie beispielsweise Normen und Versuchsbeschreibungen, Prüfmittel und Proben vor. Dabei erkennt sie bereits im Vorfeld, ob benötigte Informationen fehlen, und meldet erkannte Fehler an die zuständige Stelle. Abhängig von der durchzuführenden Prüfung wählt die Fachkraft Prüfmittel aus und justiert und kalibriert sie nach den Vorgaben des innerbetrieblichen Prüfmittelmanagements. Informationen, wie Kalibrierergebnisse oder Wartungsintervalle, dokumentiert und erfasst sie fachgerecht. Wenn Prüfwerte außerhalb der Spezifikationen des Prüfmittels liegen, leitet sie geeignete Maßnahmen, wie Wartungen oder Reparaturen, ein. Im Anschluss an durchgeführte Prüfungen reinigt und pflegt die Fachkraft verwendete Prüfmittel.

    Unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben nimmt oder übernimmt die Fachkraft im Beruf Prüftechnik Proben. Sie stellt fest, ob die jeweilige Probe festgelegten Anforderungen entspricht oder eine neue Probennahme durchgeführt werden muss. Dazu kontrolliert sie zB den Zustand, die Menge, die Verpackung und die Beschriftung.

    Bei der Arbeit mit Proben achtet sie auf deren vorschriftsgemäße Handhabung, zB die korrekte Probenaufbereitung, beschriftet die Proben nachverfolgbar mit Identifikationscodes und erfasst sie im Probenmanagementsystem. Außerdem weist die Fachkraft Proben, die nicht sofort bearbeitet werden oder Rückstellproben, einem Lagerort zu.

    2.Ziffer 2Probenprüfung

    Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik führt unterschiedliche Prüfungen an erhaltenen oder genommenen Proben durch. Dafür bereitet sie die Proben unter Berücksichtigung von berufsspezifischen physikalischen und chemischen Grundlagen vor und führt grundlegende labortechnische Arbeiten, wie zB Wägen, Messen von Volumen oder Herstellen von Lösungen, durch. Dabei beachtet sie die Anforderungen von Datenblättern und daraus abzuleitende Maßnahmen und Verhaltensweisen.

    Die Fachkraft identifiziert übernommene Proben anhand ihrer Bezeichnung und bereitet sie mit physikalischen Methoden oder chemischen Methoden, zB durch Filtrieren, Zerkleinern, Destillieren oder Aufschließen mit Lösungsmitteln, auf. Zur Durchführung der Prüfungen richtet sie vorschriftsgemäß Prüfmittel und Prüfaufbauten her und entwickelt, prüft und testet im Anlassfall auch Sonderaufbauten für spezielle Versuche.

    Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik führt alle Prüfungen so durch, dass Unsicherheiten und äußere Einflüsse sowie andere etwaige Fehlerquellen (zB Ablesefehler, Anzeigefehler, Kalibrierungsfehler) vermieden werden und überprüft dazu Prüfprozesse bezüglich Abweichungen von den Vorschriften. Bei Zweifeln an Prüfergebnissen, wie zB an deren Plausibilität oder bei Schwankungen, veranlasst sie nach betrieblichen Vorgaben eine Nachprobe.

    3.Ziffer 3Prüfauswertung und Dokumentation

    Bei der Prüfungsauswertung kontrolliert die Fachkraft im Beruf Prüftechnik erhaltene oder gemessene Daten auf Plausibilität, zB durch Vergleiche mit vorhergehenden Ergebnissen. Sind die ermittelten Daten verlässlich, wendet sie das dem jeweiligen Prüfprozess entsprechende Auswerteverfahren an und führt damit zusammenhängende fachspezifische Berechnungen durch. Bei Bedarf wendet die Fachkraft außerdem grundlegende statistische Berechnungen, wie Mittelwert- und Varianzberechnungen, an und zieht daraus Rückschlüsse auf die Qualität der Prüfung.

    Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik dokumentiert alle wesentlichen Arbeitsschritte und Ergebnisse, wie die Probenaufbereitung, Berechnungen oder eventuelle Abweichungen von Vorschriften. Sie bereitet die Daten, Prüfergebnisse und Berechnungen auf, erstellt Prüfprotokolle und grafische Auswertungen (zB Diagramme) und legt sie im betriebsinternen Probenmanagementsystem ab.

    Darüber hinaus argumentiert und präsentiert die Fachkraft Daten und Prüfergebnisse gegenüber Vorgesetzten sowie internen und externen Kunden/Kundinnen.

  • (3)Absatz 3Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:1.Ziffer einsPhysik
  • Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik ? Physik übernimmt vorbereitende Labor-Arbeiten für verschiedene physikalische Prüfungen, insbesondere mit optischen, elektrischen, mechanischen, kalorischen oder auch akustischen, medizinischen und dosimetrischen Prüfmethoden.

    Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nimmt die Fachkraft Prüfmittel, wie Druckmessgeräte, Oszilloskope, Mikroskope und Temperaturelemente für die Prüfung von mechanischen, elektrischen, optischen und kalorischen Größen, in Betrieb und arbeitet Prüfprozesse ab. Bei Bedarf setzt sie außerdem betriebsspezifische Prüfmittel der Akustik, Medizintechnik und Strahlenphysik ein.

    2.Ziffer 2Baustoffe

    Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik ? Baustoffe übernimmt vorbereitende Labor-Arbeiten für verschiedene Baustoffprüfprozesse, insbesondere zur Prüfung von Beton, Asphalt, Gesteinen und Böden.

    Im Rahmen ihrer Tätigkeiten nimmt die Fachkraft Prüfmittel wie Luftgehaltsprüfer, Setztrichter, Asphaltanalysatoren, Rheometer und Siebgeräte für die Prüfung von Beton, Asphalt, Gesteinen und Böden in Betrieb. Damit ermittelt sie Kennwerte wie Konsistenz, Wassergehalt, Erstarrungszeiten, Bindemittelgehalt, Kornverteilung, Frostbeständigkeit und Schüttdichte und arbeitet Prüfprozesse ab. Bei Bedarf nutzt sie Prüfmittel zur Prüfung weiterer Baustoffe wie zB Ziegel, Putze, Mörtel oder Hölzer. Außerdem arbeitet sie bei Vor-Ort-Prüfungen auf der Baustelle unter Zuhilfenahme von mobilen Baustoffprüflabors (zB Laborbus) mit.

  • (4)Absatz 4Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
  • Zur Bewältigung dieser fachlichen Aufgaben, welche die Fachkraft im Beruf Prüftechnik in unterschiedlichen Branchen und Tätigkeitsfeldern erfüllen kann, setzt sie folgende fachübergreifende Kompetenzen ein:

    1.Ziffer einsArbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

    Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Beruf Prüftechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge. Sie agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Intrapreneurship. Darüber hinaus kommuniziert und agiert sie zielgruppen- und kundenorientiert.

    2.Ziffer 2Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

    Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, wie zB die Benutzung von Abzügen oder von persönlicher Schutzausrüstung. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht und wendet die im Prüflabor vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (zB Notduschen, Augenduschen, Feuerlöscher) an. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.

    3.Ziffer 3Digitales Arbeiten

    Die Fachkraft im Beruf Prüftechnik wählt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen aus und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (wie zB der Datenschutz-Grundverordnung).

    Berufsbild§ 3.Paragraph 3,

  • Absatz eins(1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  • (2)Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher...
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