Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung) erlassen werden

96. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung) erlassen werden

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2021,, wird verordnet:

Lehrberuf Metallbearbeitung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  • (2)Absatz 2In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiterin oder Metallbearbeiter) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metallbearbeitung) zu bezeichnen.
  • Berufsprofil§ 2.Paragraph 2

    Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metallbearbeitung über folgende berufliche Kompetenzen.

    1.Ziffer einstechnische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, daraus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,2.Ziffer 2Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,3.Ziffer 3die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,4.Ziffer 4Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen aus- führen,5.Ziffer 5Umformtechniken (Biegen, Richten) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,6.Ziffer 6Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,7.Ziffer 7Bauteile oder Baugruppen auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Maschinen und Anlagen zusammenbauen und deren Funktion überprüfen,8.Ziffer 8mechanische Mängel an Bauteilen oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen finden und beheben,9.Ziffer 9Bauteile oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen.10.Ziffer 10pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren und in Stand halten,11.Ziffer 11bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.Berufsbild§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsZum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  • (2)Absatz 2Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  • (3)Absatz 3Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  • (4)Absatz 4Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  • (5)Absatz 5Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
  • 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
    1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
    Die Fachkraft kann
    1.1.1eins Punkt eins Punkt einssich im Lehrbetrieb zurechtfinden (Sammelplätze, Fluchtwege, verbotene Bereiche usw.).
    1.1.2eins Punkt eins Punkt 2einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse geben (zB Warenfluss).
    1.2 Lehrbetrieb und Branche
    Die Fachkraft kann
    1.2.1eins Punkt 2 Punkt einsdie Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Produkte, Branche, Mitbewerber) beschreiben.
    1.2.2eins Punkt 2 Punkt 2die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
    1.2.3eins Punkt 2 Punkt 3Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein).
    1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
    Die Fachkraft kann
    1.3.1eins Punkt 3 Punkt einsden Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan).
    1.3.2eins Punkt 3 Punkt 2Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule).
    1.3.3eins Punkt 3 Punkt 3die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
    1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
    Die Fachkraft kann
    1.4.1eins Punkt 4 Punkt einsihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
    1.4.2eins Punkt 4 Punkt 2Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
    1.4.3eins Punkt 4 Punkt 3sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
    1.4.4eins Punkt 4 Punkt 4die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) grundlegend verstehen.
    1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
    Die Fachkraft kann
    1.5.1eins Punkt 5 Punkt einsihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
    1.5.2eins Punkt 5 Punkt 2den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für ihren effizienten Arbeitsablauf sorgen).
    1.5.3eins Punkt 5 Punkt 3die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
    1.5.4eins Punkt 5 Punkt 4Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB zertifizierte Fachkräfte) übernommen werden müssen, identifizieren.
    1.5.5eins Punkt 5 Punkt 5sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren.
    1.5.6eins Punkt 5 Punkt 6Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
    1.5.7eins Punkt 5 Punkt 7in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird.
    1.5.8eins Punkt 5 Punkt 8sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
    1.5.9eins Punkt 5 Punkt 9in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
    1.5.10eins Punkt 5 Punkt 10die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Deadlines, Projektfortschritt, Verantwortungen).
    1.5.11eins Punkt 5 Punkt 11Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen.
    1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren
    Die Fachkraft kann
    1.6.1eins Punkt 6 Punkt einsmit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilderinnen/Ausbildern,, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Lieferantinnen/Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
    1.6.2eins Punkt 6 Punkt 2ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiter/in des Lehrbetriebs wahrgenommen wird.
    1.6.3eins Punkt 6 Punkt 3berufsadäquate und betriebsspezifische fremdsprachige Dokumente interpretieren (zB aus englischsprachigen Datenblättern Informationen entnehmen).
    2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
    2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
    Die Fachkraft kann
    2.1.12 Punkt eins Punkt einsbetriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen.
    2.1.22 Punkt eins Punkt 2am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität).
    2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
    Die Fachkraft kann
    2.2.12 Punkt 2 Punkt einsBetriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
    2.2.22 Punkt 2 Punkt 2die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen sowie
    ...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT