Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022 Ausgegeben am 31. März 2022 Teil II

135. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

135. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Gemäß § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, ordne ich an:Gemäß Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ordne ich an:

Frauenförderungsplan der PräsidentschaftskanzleiZiele§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie Präsidentschaftskanzlei bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:1.Ziffer einsDie Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
  • 2.Ziffer 2Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern.3.Ziffer 3Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.4.Ziffer 4Der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken.5.Ziffer 5Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer.6.Ziffer 6Die Förderung der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung durch Männer durch geeignete Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.7.Ziffer 7Die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen.Maßnahmen zur Zielerreichung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
  • (2)Absatz 2Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  • (3)Absatz 3Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
  • (4)Absatz 4Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
  • Beseitigung von Ungleichheiten§...

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