Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geändert wird

151. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 6, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, wird verordnet:

Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020, wird wie folgt geändert:Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung)?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach dem Wort ?dem? die Wort- und Zeichenfolge ?um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden??um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzupassenden? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort ?ergeben? die Wort- und Zeichenfolge ?oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren??oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  • ?(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.Abweichend von Absatz eins, kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
  • (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.?Abweichend von Absatz eins, kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller...
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