Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr geändert wird

191. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr geändert wird

Aufgrund des § 5 Abs. 4 und 6 und der §§ 7a und 7b des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 4 und 6 und der Paragraphen 7 a und 7b des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird verordnet:

Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2000, wird wie folgt geändert:Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn1.Ziffer einsbei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) das Eigenkapital und die Reservena)Litera aweniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
  • b)Litera bweniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg undc)Litera cweniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kgbetragen;2.Ziffer 2bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reservenbei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reservena)Litera aweniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug undb)Litera bweniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeugbetragen;3.Ziffer 3erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 wird die Wortfolge In Paragraph 12, wird die Wortfolge ?einem halben Jahr? durch die Wortfolge ?drei Monaten? ersetzt.

    3.Novellierungsanordnung 3, An § 16 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:An Paragraph...

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