Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst (?Préalable?) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst ? BMEIA)

257. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst (?Préalable?) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst ? BMEIA) Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird verordnet:

1. AbschnittAllgemeine Bestimmung§ 1.Paragraph eins,

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

2. AbschnittAuswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (§ 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut)Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut)§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
  • (2)Absatz 2Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
  • (3)Absatz 3Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen...
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