Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

120. Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung und Rechtsstellung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsIn Linz wird das Institute of Digital Sciences Austria als Technische Universität ? im Folgenden ?Universität? ? gegründet.
  • (2)Absatz 2Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (BDie Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Artikel 81 c, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.
  • (3)Absatz 3Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.
  • Wirkungsbereich§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDer fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll ? auch durch Nutzung interuniversitärer Kooperationen ? eine Interaktion insbesondere technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.
  • (2)Absatz 2Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans zu orientieren.
  • Grundsätze und Aufgaben§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität, sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, verpflichtet.
  • (2)Absatz 2Die Universität bekennt sich zum Grundsatz der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ? B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 BGlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der Paragraphen 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (Paragraph 2, Absatz eins und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b BGlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß Paragraphen 17 bis 19b B-GlBG trifft.
  • (3)Absatz 3Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen.Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (Paragraph 2,) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen Hochschulwesens dienen.
  • (4)Absatz 4Das Handeln der Universität in der Gründungsphase dient in erster Linie der Vorbereitung der schrittweisen Aufnahme des Regelbetriebs ab Beginn des Wintersemesters 2023/24.
  • (5)Absatz 5Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein internationalen Kriterien entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.
  • Rechtsaufsicht§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder...
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