Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 ? ZT-WO 2022)

290. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Wahlen der Organe der Ziviltechnikerkammern (Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 ? ZT-WO 2022) Auf Grund der §§ 52 Abs. 1, 64 Abs. 3, § 66 Abs. 2 und 84 des Ziviltechnikergesetzes 2019, BGBl. Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 52, Absatz eins,, 64 Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2 und 84 des Ziviltechnikergesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 240 aus 2021,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittWahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen
§ 1.Paragraph eins, Wahlkörper
§ 2.Paragraph 2, Wahlkommission
§ 3.Paragraph 3, Ausschreibung der Wahl
§ 4.Paragraph 4, Wählerlisten
§ 5.Paragraph 5, Einspruchsverfahren
§ 6.Paragraph 6, Wahlvorschläge
§ 7.Paragraph 7, Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 8.Paragraph 8, Briefwahl
§ 9.Paragraph 9, Abstimmung
§ 10.Paragraph 10, Stimmzettel
§ 11.Paragraph 11, Schluss der Stimmabgabe
§ 12.Paragraph 12, Behandlung der Wahlkuverts der Briefwähler
§ 13.Paragraph 13, Stimmenzählung
§ 14.Paragraph 14, Ermittlungsverfahren
§ 15.Paragraph 15, Niederschrift
§ 16.Paragraph 16, Nachrücken der Ersatzmitglieder
§ 17.Paragraph 17, Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 18.Paragraph 18, Anfechtung der Wahl
2. AbschnittWahlen der Länderkammern
§ 19.Paragraph 19, Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 20.Paragraph 20, Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Länderkammer
§ 21.Paragraph 21, Wahl der Sektionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter
3. AbschnittWahlen der Bundeskammer
§ 22.Paragraph 22, Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 23.Paragraph 23, Wahl der Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter
4. Abschnitt
§ 24.Paragraph 24, Mandatszahlen
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 25.Paragraph 25, Inkrafttreten

1. AbschnittWahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die BundessektionenWahlkörper§ 1.Paragraph eins,

Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.

Wahlkommission§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsZur Durchführung der unmittelbaren Wahlen wird bei jeder Länderkammer eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär als Vorsitzenden und fünf Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden nach Anhörung der Länderkammer aus dem Kreis jener ordentlichen Kammermitglieder bestellt, die das aktive und passive Wahlrecht haben. Ihre Bestellung ist durch die Länderkammer in den Kammernachrichten im Internet kundzumachen. Der rechtskundige Wahlkommissär wird vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestellt. Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.
  • (2)Absatz 2Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Wahlkommissär und weitere drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlkommissärs.
  • (2a)Absatz 2 aSitzungen der Wahlkommission können virtuell abgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass1.Ziffer einsalle Mitglieder der Wahlkommission in der Einladung darüber informiert werden, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Sitzung bestehen,
  • 2.Ziffer 2der Wahlkommissär die Identität der Teilnehmer zweifelsfrei feststellen kann und3.Ziffer 3jedem Teilnehmer mittels einer akustischen und allenfalls optischen elektronischen Fernübertragung in Echtzeit ermöglicht wird, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.
  • (3)Absatz 3Zur Annahme der Funktion eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Wahlkommission sind die ordentlichen Kammermitglieder verpflichtet. Für die ihnen aus der Ausübung ihrer Funktion erwachsenden Auslagen gebührt ihnen eine Aufwandsentschädigung. Die Berechnung der Entschädigung hat jener für Funktionäre zu entsprechen, wie sie in den Geschäftsordnungen der Länderkammern geregelt ist.
  • (4)Absatz 4Verliert ein Mitglied der Wahlkommission das aktive oder passive Wahlrecht, so erlischt seine Mitgliedschaft; das für ihn bestellte Ersatzmitglied tritt an seine Stelle.
  • (5)Absatz 5Die Länderkammer hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • Ausschreibung der Wahl§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern auszuschreiben.
  • (2)Absatz 2Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsden Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen,
  • 2.Ziffer 2die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis,3.Ziffer 3Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können und4.Ziffer 4den Hinweis, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.Wählerlisten§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben:1.Ziffer einsden Vor- und Zunamen,
  • 2.Ziffer 2in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,3.Ziffer 3ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,4.Ziffer 4den Kanzleisitz in Österreich, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz oder bei Kanzleisitz im Ausland die...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT