Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung)

392. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (3. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung) Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 4a Absatz eins und 5 Absatz eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ? 2. COVID-19-BMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge ? , sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen?.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge ?und keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen?.

3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

?7.Ziffer 7Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften zur Religionsausübung, sofern in ihrem Wirkungsbereich dem § 7 gleichwertige Regelungen bestehen, für deren Einhaltung Sorge getragen wird. Von diesen Regelungen können Abweichungen vorgesehen werden, sofern das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann oder Ausnahmen zur Vornahme religiöser Handlungen notwendig sind.?Zusammenkünfte der gesetzlich anerkannten Kirchen...

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