Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung ? KryptowährungsVO)

455. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung ? KryptowährungsVO) Aufgrund von § 27a Abs. 4 und § 93 Abs. 4a Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 27 a, Absatz 4 und Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird verordnet:

Form der Übermittlung von Steuerdaten§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsSind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a EStG 1988 der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, können durch den Steuerpflichtigen diese Steuerdaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988 der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, können durch den Steuerpflichtigen diese Steuerdaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.
  • (2)Absatz 2Folgende Steuerdaten sind dem Abzugsverpflichteten bekannt zu geben:1.Ziffer einsdas Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum;
  • 2.Ziffer 2die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung von § 2;die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung von Paragraph 2 ;,3.Ziffer 3die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch im Sinne des § 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 erfolgt ist.die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz EStG 1988 erfolgt ist.
  • (3)Absatz 3Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete die Übermittlung durch externe Dienstleister zulassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten externen Dienstleister führen.
  • (4)Absatz 4Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren...
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