Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ? NAPV)

495. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ? NAPV) Auf Grund der §§ 55p und 133 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 55 p und 133 Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Ziele und Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZiel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
  • (2)Absatz 2Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsAckerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden.
  • 2.Ziffer 2Ackerfutterflächen: Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen.3.Ziffer 3bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;4.Ziffer 4Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.5.Ziffer 5Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart.6.Ziffer 6ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Ackerfutterflächen, Strauch oder Gehölz bepflanzt.7.Ziffer 7landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerfläche, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden.8.Ziffer 8leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.9.Ziffer 9langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.10.Ziffer 10Mineralischer stickstoffhältiger Dünger: Dünger, der stickstoffhältige Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen.11.Ziffer 11Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist.12.Ziffer 12Stickstoff ? jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.13.Ziffer 13Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsFür das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:1.Ziffer einsDas Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der Hauptfrucht verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis 31. Oktober zulässig, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist.
  • 2.Ziffer 2Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.3.Ziffer 3Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
  • (2)Absatz 2Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  • (3)Absatz 3Auf in den Abs. 1 und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.Auf in den Absatz eins und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  • (4)Absatz 4Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.Weiterreichende Vorgaben gemäß Paragraph 4, (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß Paragraph 7, (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.
  • Verfahren für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln darf nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen. Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N je Hektar und Jahr enthalten, sind zu teilen. Die Berechnung des Ammonium-N aus Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern erfolgt gemäß Anlage 2. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhältige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft ? dh. einen mehr als 15%-igen Tonanteil ? aufweist.
  • (2)Absatz 2Bei der Düngung ist auf die Genauigkeit der Düngerverteilung auf die Fläche entsprechend nachfolgenden Bestimmungen sorgfältig zu achten.1.Ziffer einsGeräte zum Ausbringen der Düngemittel müssen eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung gewährleisten.
  • 2.Ziffer 2Bei der Auswahl der Geräte ist hinsichtlich des Bodendrucks auf die Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen Rücksicht zu nehmen.
  • (3)Absatz 3Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer bundesrechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Emissionsgesetzes Luft 2018 (EG L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, bleiben unberührt.Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche, Biogasgülle, Gärresten, nicht stabilisierten Harnstoffdüngern und nicht entwässertem Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne bodenbeckenden Bewuchs hat möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen und ist bis spätestens zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung abzuschließen. Strengere Vorgaben aufgrund anderer...
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