Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären ? LF-VEXAT)

128. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären ? LF-VEXAT) Auf Grund des Abschnittes 20d, insbesondere des § 231 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20d, insbesondere des Paragraph 231, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche
§ 4.Paragraph 4, Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren
§ 5.Paragraph 5, Explosionsschutzdokument
§ 6.Paragraph 6, Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe
§ 7.Paragraph 7, Prüfungen
§ 8.Paragraph 8, Messungen
§ 9.Paragraph 9, Gefahrenanalyse
2. AbschnittExplosionsschutz-Maßnahmen
§ 10.Paragraph 10, Grundsätze des Explosionsschutzes
§ 11.Paragraph 11, Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 12.Paragraph 12, Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)
§ 13.Paragraph 13, Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
§ 14.Paragraph 14, Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen
§ 15.Paragraph 15, Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 16.Paragraph 16, Vorsorge für den Fall von Störungen
§ 17.Paragraph 17, Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen
§ 18.Paragraph 18, Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen
3. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19.Paragraph 19, Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20, Schlussbestimmungen
Anhang Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenAnwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 LAG.Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, LAG.
  • (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für1.Ziffer einsdas Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren) oder chemisch instabilen Stoffen und
  • 2.Ziffer 2die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung ? GSV, BGBl. Nr. 430/1994, in der jeweils geltenden Fassung.die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung ? GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.
  • (3)Absatz 3Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist § 3 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuwenden.20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.
  • Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsBrennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 223 Abs. 5 LAG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;Brennbare Arbeitsstoffe: hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 223, Absatz 5, LAG sowie sonstige oxidierbare Arbeitsstoffe;
  • 2.Ziffer 2Normalbetrieb: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden, einschließlich dem Ingang- und Stillsetzen;3.Ziffer 3Vorhersehbare Störung: Zustand, bei dem Arbeitsmittel, elektrische Anlagen oder persönliche Schutzausrüstung vorhersehbar die bestimmungsgemäße Funktion nicht erbringen;4.Ziffer 4Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen Funkenbildung oder ein Erhitzen von Teilen auf eine Temperatur von mehr als 80% der Zündtemperatur eines brennbaren Arbeitsstoffes der explosionsfähigen Atmosphäre eintreten kann.
  • (2)Absatz 2Arbeitsmittel (§ 217 Abs. 1 und 2 LAG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (z.B. Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 ? ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996, elektrische Betriebsmittel) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).Arbeitsmittel (Paragraph 217, Absatz eins, und 2 LAG) im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die eigene potentielle Zündquellen aufweisen (z.B. Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Explosionsschutzverordnung 1996 ? ExSV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1996,, elektrische Betriebsmittel) oder die in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potentielle Zündquellen darstellen können (wie elektrostatische Entladungen oder mechanisch erzeugte Funken).
  • Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsExplosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft oder aus einer anderen oxidativen Atmosphäre und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  • (2)Absatz 2Bei Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphären, sofern nicht der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die maximal erreichbare Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur oder Umgebungstemperatur1.Ziffer einsnicht mindestens 5° C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt oder
  • 2.Ziffer 2bei einem Gemisch, für das kein Flammpunkt bestimmt ist, nicht mindestens 15° C unter der Temperatur des niedrigsten Flammpunktes liegt oder3.Ziffer 3beim Vernebeln oder Zerstäuben nicht mindestens 15° C unter der Temperatur des Flammpunktes liegt.
  • (3)Absatz 3Explosionsgefährdete Bereiche sind alle Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären in gefahrdrohenden Mengen auftreten können, sodass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich werden. Liegt über das Schüttgut bzw. Futtermittel ein Nachweis vor, dass keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, entfallen die besonderen Schutzmaßnahmen. Dieser Nachweis kann auf Grund eines individuellen Gutachtens, aber auch auf Grund allgemein gültiger anerkannter Regeln der Technik für bestimmte Anlagentypen und Verwendungszwecke erfolgen. In diesem Fall sind dazu notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären und zur Zündquellenvermeidung einzuhalten. Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären nicht in solchen Mengen zu erwarten sind, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich.
  • (4)Absatz 4Ein explosionsgefährdeter Bereich liegt jedenfalls dann vor, wenn 50% der unteren Explosionsgrenze (UEG) erreicht werden können, sofern nicht diese Verordnung oder der Stand der Technik eine höhere Sicherheit erfordert.
  • (5)Absatz 5Werden Arbeitsvorgänge oberhalb der oberen Explosionsgrenze (OEG) durchgeführt, liegt ein explosionsgefährdeter Bereich dann vor, wenn die OEG unterschritten werden kann. Dabei sind insbesondere auch Ingangsetzen, Stillsetzen und vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.
  • Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsArbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten Bereichen sowie die charakteristischen Eigenschaften und Kenndaten der Arbeitsstoffe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, ermitteln und beurteilen.
  • (2)Absatz 2Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, und die spezifischen Gefahren von explosionsgefährdeten Bereichen in ihrer Gesamtheit ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere berücksichtigen:1.Ziffer einsdie Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
  • 2.Ziffer 2das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen und ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein können;3.Ziffer 3die Arbeitsmittel sowie deren Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die elektrischen Anlagen (Installationen), die baulichen und örtlichen Gegebenheiten, die angewendeten Arbeitsvorgänge und ihre möglichen Wechselwirkungen, die Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung;4.Ziffer 4die möglichen Explosionsgefahren, insbesondere beia)Litera aNormalbetrieb,b)Litera bvorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung,c)Litera cArbeiten nach § 6 Abs. 3.Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,
  • (3)Absatz 3Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen bei der Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls berücksichtigt werden.
  • (4)Absatz 4Enthält eine explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so muss die Beurteilung der...
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