Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe ? LF-VbA)

127. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe ? LF-VbA) Auf Grund der §§ 223 bis 227 und des § 231 Abs. 1 Z 1 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 223, bis 227 und des Paragraph 231, Absatz eins, Ziffer eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung
§ 3.Paragraph 3, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung
§ 4.Paragraph 4, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung
§ 5.Paragraph 5, Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung
§ 6.Paragraph 6, Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung
§ 7.Paragraph 7, Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle
§ 8.Paragraph 8, Ausnahmen von §§ 6 und 7Ausnahmen von Paragraphen 6, und 7
§ 9.Paragraph 9, Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung
§ 10.Paragraph 10, Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung
§ 11.Paragraph 11, Meldung bei beabsichtigter Verwendung
§ 12.Paragraph 12, Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13.Paragraph 13, Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA)
§ 14.Paragraph 14, Schlussbestimmungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 223 Abs. 1 und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 223, Absatz eins, und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  • (2)Absatz 2Im Sinne des § 223 Abs. 7 LAG sindIm Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, LAG sind1.Ziffer einsMikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
  • 2.Ziffer 2Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  • (3)Absatz 3Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
  • (4)Absatz 4Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 224 LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 224, LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
  • Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsBei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zuzuordnen.Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zuzuordnen.
  • (2)Absatz 2Die Zuordnung nach Abs. 1 hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe ? VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) zu erfolgen.Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe ? VbA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,) zu erfolgen.
  • (3)Absatz 3Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG enthalten.Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, Ziffer eins, bis 4 LAG enthalten.
  • (4)Absatz 4Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppe zuzuordnen.
  • (5)Absatz 5Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Abs. 3 in Risikogruppe 1 eingestuft.Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2 der VbA) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung§ 3.Paragraph 3

    Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

    1.Ziffer einsdie Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;2.Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;3.Ziffer 3mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut-...

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