Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung ? LF-SVP-VO)

126. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung ? LF-SVP-VO) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 201 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 201, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 2.Paragraph 2, Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten
§ 3.Paragraph 3, Saisonbetriebe
§ 4.Paragraph 4, Auswahl und Qualifikation
§ 5.Paragraph 5, Wirkungsbereich
§ 6.Paragraph 6, Frist für die Bestellung
§ 7.Paragraph 7, Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 8.Paragraph 8, Vorsitzende
§ 9.Paragraph 9, Meldung und Information
§ 10.Paragraph 10, Schlussbestimmungen

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsEs muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:1.Ziffer einsbei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
  • 2.Ziffer 2bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;3.Ziffer 3bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;4.Ziffer 4für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.
  • (2)Absatz 2Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • (3)Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des § 276 LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des § 277 LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 277, LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.
  • Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten§ 2.Paragraph 2

    Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

    1.Ziffer einsDie Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in § 1 Abs. 1 angeführten Mindestanzahl entsprechen.Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mindestanzahl entsprechen.2.Ziffer 2Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens...

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