Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung ? LF-BRF-VO)
125. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung ? LF-BRF-VO) Auf Grund des § 369 Z 3 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds | |
§ 1.Paragraph eins, | Beschluss der Betriebsratsumlage |
§ 2.Paragraph 2, | Einbehaltung der Betriebsratsumlage |
§ 3.Paragraph 3, | Betriebsratsfonds |
§ 4.Paragraph 4, | Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds |
§ 5.Paragraph 5, | Leistungen aus dem Betriebsratsfonds |
§ 6.Paragraph 6, | Verwahrung der Mittel |
§ 7.Paragraph 7, | Prüfung der Kassa |
§ 8.Paragraph 8, | Rechnungslegung |
§ 9.Paragraph 9, | Übergabe der Mittel |
§ 10.Paragraph 10, | Vertretungsweise Verwaltung |
§ 11.Paragraph 11, | Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss |
Abschnitt 2Auflösung des Betriebsratsfonds | |
§ 12.Paragraph 12, | Voraussetzungen |
§ 13.Paragraph 13, | Art und Weise der Auflösung |
§ 14.Paragraph 14, | Durchführung der Auflösung |
§ 15.Paragraph 15, | Überwachung der Auflösung |
§ 16.Paragraph 16, | Auflösung durch Interessenvertretung |
§ 17.Paragraph 17, | Vermögensüberschuss |
Abschnitt 3Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen | |
§ 18.Paragraph 18, | Verschmelzung |
§ 19.Paragraph 19, | Trennung |
§ 20.Paragraph 20, | Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen |
§ 21.Paragraph 21, | Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen |
§ 22.Paragraph 22, | Aufteilung durch Interessenvertretung |
Abschnitt 4Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer | |
§ 23.Paragraph 23, | Wahl |
§ 24.Paragraph 24, | Wahlberechtigung |
§ 25.Paragraph 25, | Einberufung |
§ 26.Paragraph 26, | Wahlvorschläge |
§ 27.Paragraph 27, | Wahlergebnis |
§ 28.Paragraph 28, | Zusammenlegung mit Betriebsratswahl |
§ 29.Paragraph 29, | Tätigkeitsdauer |
§ 30.Paragraph 30, | Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer |
§ 31.Paragraph 31, | Enthebung |
§ 32.Paragraph 32, | Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer |
§ 33.Paragraph 33, | Ergebnis der Prüfungstätigkeit |
§ 34.Paragraph 34, | Auskünfte und Verschwiegenheit |
Abschnitt 5Revision | |
§ 35.Paragraph 35, | Grundsätze der Revision |
§ 36.Paragraph 36, | Aufgaben |
§ 37.Paragraph 37, | Zeitpunkt der Revision |
§ 38.Paragraph 38, | Gegenstand der Revision |
§ 39.Paragraph 39, | Revisionsbericht |
§ 40.Paragraph 40, | Kosten der Revision |
Abschnitt 6Zentralbetriebsratsfonds | |
§ 41.Paragraph 41, | Zentralbetriebsratsumlage |
§ 42.Paragraph 42, | Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage |
§ 43.Paragraph 43, | Zentralbetriebsratsfonds |
§ 44.Paragraph 44, | Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds |
§ 45.Paragraph 45, | Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds |
§ 46.Paragraph 46, | Rechnungsprüfung |
§ 47.Paragraph 47, | Revision |
§ 48.Paragraph 48, | Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Abschnitt 1Errichtung und Verwaltung des BetriebsratsfondsBeschluss der Betriebsratsumlage§ 1.Paragraph eins,
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Betriebsratsfonds§ 3.Paragraph 3,
Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen. Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.
Verwahrung der Mittel§ 6.Paragraph 6,
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