Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung ? LF-BRF-VO)

125. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung ? LF-BRF-VO) Auf Grund des § 369 Z 3 bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
§ 1.Paragraph eins, Beschluss der Betriebsratsumlage
§ 2.Paragraph 2, Einbehaltung der Betriebsratsumlage
§ 3.Paragraph 3, Betriebsratsfonds
§ 4.Paragraph 4, Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
§ 5.Paragraph 5, Leistungen aus dem Betriebsratsfonds
§ 6.Paragraph 6, Verwahrung der Mittel
§ 7.Paragraph 7, Prüfung der Kassa
§ 8.Paragraph 8, Rechnungslegung
§ 9.Paragraph 9, Übergabe der Mittel
§ 10.Paragraph 10, Vertretungsweise Verwaltung
§ 11.Paragraph 11, Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss
Abschnitt 2Auflösung des Betriebsratsfonds
§ 12.Paragraph 12, Voraussetzungen
§ 13.Paragraph 13, Art und Weise der Auflösung
§ 14.Paragraph 14, Durchführung der Auflösung
§ 15.Paragraph 15, Überwachung der Auflösung
§ 16.Paragraph 16, Auflösung durch Interessenvertretung
§ 17.Paragraph 17, Vermögensüberschuss
Abschnitt 3Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
§ 18.Paragraph 18, Verschmelzung
§ 19.Paragraph 19, Trennung
§ 20.Paragraph 20, Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen
§ 21.Paragraph 21, Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen
§ 22.Paragraph 22, Aufteilung durch Interessenvertretung
Abschnitt 4Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
§ 23.Paragraph 23, Wahl
§ 24.Paragraph 24, Wahlberechtigung
§ 25.Paragraph 25, Einberufung
§ 26.Paragraph 26, Wahlvorschläge
§ 27.Paragraph 27, Wahlergebnis
§ 28.Paragraph 28, Zusammenlegung mit Betriebsratswahl
§ 29.Paragraph 29, Tätigkeitsdauer
§ 30.Paragraph 30, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 31.Paragraph 31, Enthebung
§ 32.Paragraph 32, Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
§ 33.Paragraph 33, Ergebnis der Prüfungstätigkeit
§ 34.Paragraph 34, Auskünfte und Verschwiegenheit
Abschnitt 5Revision
§ 35.Paragraph 35, Grundsätze der Revision
§ 36.Paragraph 36, Aufgaben
§ 37.Paragraph 37, Zeitpunkt der Revision
§ 38.Paragraph 38, Gegenstand der Revision
§ 39.Paragraph 39, Revisionsbericht
§ 40.Paragraph 40, Kosten der Revision
Abschnitt 6Zentralbetriebsratsfonds
§ 41.Paragraph 41, Zentralbetriebsratsumlage
§ 42.Paragraph 42, Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage
§ 43.Paragraph 43, Zentralbetriebsratsfonds
§ 44.Paragraph 44, Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 45.Paragraph 45, Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 46.Paragraph 46, Rechnungsprüfung
§ 47.Paragraph 47, Revision
§ 48.Paragraph 48, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 1Errichtung und Verwaltung des BetriebsratsfondsBeschluss der Betriebsratsumlage§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
  • (2)Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  • (3)Absatz 3Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:1.Ziffer einseine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
  • 2.Ziffer 2einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;3.Ziffer 3Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (§ 10) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (§ 13 Abs. 1).Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (Paragraph 10,) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (Paragraph 13, Absatz eins,).
  • (4)Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  • (5)Absatz 5Abs. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.Absatz eins,, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.
  • Einbehaltung der Betriebsratsumlage§ 2.Paragraph 2

    Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

    Betriebsratsfonds§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  • (2)Absatz 2Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  • (3)Absatz 3Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.
  • Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
  • (2)Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
  • Leistungen aus dem Betriebsratsfonds§ 5.Paragraph 5,

    Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen. Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

    Verwahrung der Mittel§ 6.Paragraph 6,

  • (1)Absatz einsDie Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
  • (2)Absatz 2Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
  • (3)Absatz 3Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.
  • Prüfung der Kassa§ 7.Paragraph 7,
  • (1)Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
  • (2)Absatz 2Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.
  • (3)Absatz 3Werden...
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