Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung ? LF-BRWO)

124. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung ? LF-BRWO) Auf Grund des § 369 Z 1 und 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer eins, und 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1Betriebsrat
§ 1.Paragraph eins, Errichtung von Betriebsräten
§ 2.Paragraph 2, Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
§ 3.Paragraph 3, Stichtag
§ 4.Paragraph 4, Wahlgrundsätze
§ 5.Paragraph 5, Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 6.Paragraph 6, Aktives Wahlrecht
§ 7.Paragraph 7, Aktives Wahlrecht bei getrennten Betriebsräten
§ 8.Paragraph 8, Passives Wahlrecht
§ 9.Paragraph 9, Wahlvorstand
§ 10.Paragraph 10, Zeitpunkt der Wahl des Wahlvorstandes
§ 11.Paragraph 11, Bekanntgabe und Wahlvorschläge
§ 12.Paragraph 12, Tätigkeit des Wahlvorstandes
§ 13.Paragraph 13, Vorbereitung der Wahl
§ 14.Paragraph 14, Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15.Paragraph 15, Wählerliste
§ 16.Paragraph 16, Wahltermin
§ 17.Paragraph 17, Wahlort
§ 18.Paragraph 18, Wahlkommission
§ 19.Paragraph 19, Wahlkundmachung
§ 20.Paragraph 20, Wahlvorschläge
§ 21.Paragraph 21, Behandlung der Wahlvorschläge
§ 22.Paragraph 22, Einheitlicher Stimmzettel
§ 23.Paragraph 23, Wahlkarte
§ 24.Paragraph 24, Wahlzeugen
§ 25.Paragraph 25, Stimmabgabe
§ 26.Paragraph 26, Stimmabgabe mit Wahlkarte
§ 27.Paragraph 27, Stimmauszählung
§ 28.Paragraph 28, Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 29.Paragraph 29, Zuteilung an Wahlwerberinnen und Wahlwerber
§ 30.Paragraph 30, Wahl bei einem Wahlvorschlag
§ 31.Paragraph 31, Ersatzmitglieder
§ 32.Paragraph 32, Wahlakten
§ 33.Paragraph 33, Verständigung der Gewählten
§ 34.Paragraph 34, Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 35.Paragraph 35, Anfechtung
§ 36.Paragraph 36, Nichtigkeit der Wahl
§ 37.Paragraph 37, Vereinfachtes Wahlverfahren
Abschnitt 2Zentralbetriebsrat
§ 38.Paragraph 38, Errichtung von Zentralbetriebsräten
§ 39.Paragraph 39, Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
§ 40.Paragraph 40, Wahlgrundsätze
§ 41.Paragraph 41, Aktives und passives Wahlrecht
§ 42.Paragraph 42, Wahlvorstand
§ 43.Paragraph 43, Zeitpunkt der Bestellung
§ 44.Paragraph 44, Vorsitz
§ 45.Paragraph 45, Vorbereitung der Wahl
§ 46.Paragraph 46, Wahltag und Wahlort
§ 47.Paragraph 47, Wahlvorschläge
§ 48.Paragraph 48, Stimmgewichtung
§ 49.Paragraph 49, Durchführung der Wahl
Abschnitt 3Gemeinsame Bestimmungen
§ 50.Paragraph 50, Beistellung von Sacherfordernissen
§ 51.Paragraph 51, Fristenberechnung
§ 52.Paragraph 52, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Anlage 1 Muster für die Liste der Wählerinnen und Wähler
Anlage 2 Muster für das Abstimmungsverzeichnis
Anlage 3 Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innen
Anlage 4 Muster einer Wahlkundmachung
Anlage 5 Muster für die Niederschrift des Wahlvorstandes (der Wahlkommission)
Anlage 6 Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses
Anlage 7 Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtungin der Zentralbetriebsratswahl

Abschnitt 1BetriebsratErrichtung von Betriebsräten§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsIn jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 291, LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  • (2)Absatz 2In bäuerlichen Betrieben (§ 282 Abs. 3 LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 3 LAG), beschäftigt sind.In bäuerlichen Betrieben (Paragraph 282, Absatz 3, LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 3, LAG), beschäftigt sind.
  • (3)Absatz 3Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 291 Abs. 2 LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 291, Absatz 2, LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
  • (4)Absatz 4Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
  • (5)Absatz 5Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 281 Abs. 4 LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 281, Absatz 4, LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.
  • Zahl der Mitglieder des Betriebsrates§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsIn den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit 5 bis 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Mitglied; 10 bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Mitglieder; 20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 3 Mitglieder; 51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 4 Mitglieder; 101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 5 Mitglieder; 201 bis 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 6 Mitglieder; 301 bis 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 7 Mitglieder; 401 bis 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 8 Mitglieder; 501 bis 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 9 Mitglieder; 601 bis 700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder; 701 bis 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder; 801 bis 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder; 901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
  • (2)Absatz 2In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
  • (3)Absatz 3Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 31) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 31,) zu wählen.
  • Stichtag§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • (2)Absatz 2Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.
  • Wahlgrundsätze§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  • (2)Absatz 2Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
  • (3)Absatz 3Wird nur ein...
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