Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung ? LF-BRGO)

123. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung ? LF-BRGO) Auf Grund des § 369 Z 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückOrganisationsrechtliche Bestimmungen
Abschnitt 1Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 1.Paragraph eins, Einberufung
§ 2.Paragraph 2, Berechtigung zur Einberufung
§ 3.Paragraph 3, Bekanntgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 4.Paragraph 4, Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 5.Paragraph 5, Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 6.Paragraph 6, Teilversammlungen
§ 7.Paragraph 7, Tagesordnung
§ 8.Paragraph 8, Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 9.Paragraph 9, Teilnahme der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
Abschnitt 2Betriebsrat
§ 10.Paragraph 10, Konstituierung des Betriebsrates
§ 11.Paragraph 11, Bekanntgabe
§ 12.Paragraph 12, Ersatzmitglieder
§ 13.Paragraph 13, Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
§ 14.Paragraph 14, Sitzungen des Betriebsrates
§ 15.Paragraph 15, Übertragung von Aufgaben im Einzelfall
§ 16.Paragraph 16, Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 17.Paragraph 17, Ausschusssitzungen
§ 18.Paragraph 18, Autonome Geschäftsordnung
§ 19.Paragraph 19, Vertretung nach außen
§ 20.Paragraph 20, Bekanntmachungen des Betriebsrates
§ 21.Paragraph 21, Beistellung von Sacherfordernissen
§ 22.Paragraph 22, Einheitlicher Betriebsrat
Abschnitt 3Betriebsausschuss
§ 23.Paragraph 23, Wahl der Funktionäre
§ 24.Paragraph 24, Geschäftsführung
Abschnitt 4Betriebsräteversammlung
§ 25.Paragraph 25, Einberufung
§ 26.Paragraph 26, Beschlussfassung
§ 27.Paragraph 27, Enthebung des Zentralbetriebsrates
§ 28.Paragraph 28, Folgen der Enthebung
Abschnitt 5Zentralbetriebsrat
§ 29.Paragraph 29, Konstituierung
§ 30.Paragraph 30, Ersatzmitglieder
§ 31.Paragraph 31, Geschäftsführung
Abschnitt 6Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 32.Paragraph 32, Freistellung und Freizeitgewährung
§ 33.Paragraph 33, Bildungsfreistellung
§ 34.Paragraph 34, Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 35.Paragraph 35, Verschwiegenheitspflicht
2. HauptstückBefugnisse der Arbeitnehmerschaft
Abschnitt 1Organzuständigkeit
§ 36.Paragraph 36, Betriebsrat
§ 37.Paragraph 37, Betriebsausschuss
§ 38.Paragraph 38, Gemeinsamer Betriebsrat
§ 39.Paragraph 39, Zentralbetriebsrat
Abschnitt 2Ausübung einzelner Befugnisse
§ 40.Paragraph 40, Überwachung gemäß § 334 LAGÜberwachung gemäß Paragraph 334, LAG
§ 41.Paragraph 41, Beratung gemäß § 337 LAGBeratung gemäß Paragraph 337, LAG
§ 42.Paragraph 42, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft
§ 43.Paragraph 43, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 44.Paragraph 44, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 45.Paragraph 45, Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 46.Paragraph 46, Mitwirkung bei Kündigungen und Entlassungen
§ 47.Paragraph 47, Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
3. HauptstückGemeinsame Bestimmungen
§ 48.Paragraph 48, Fristenberechnung
§ 49.Paragraph 49, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
Anlage Beispiele für die Berechnung der achttägigen Frist ab Verständigung des Betriebsrates von einer beabsichtigten Kündigung

1. HauptstückOrganisationsrechtliche BestimmungenAbschnitt 1Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungEinberufung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Absatz 4, nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
  • (2)Absatz 2Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann die Einberuferin bzw. der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Absatz eins, entsprechen, vornehmen.
  • (3)Absatz 3Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (§ 5 Abs. 4) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Absatz eins, hat mindestens drei Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlusserfordernisse (Paragraph 5, Absatz 4,) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muss die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.
  • (4)Absatz 4Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben oder in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat, sofern die Einberufung nur durch Rundschreiben oder Durchsage erfolgt, für die nachweisliche Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (Paragraph 8,) festlegen.
  • Berechtigung zur Einberufung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuss einzuberufen.
  • (2)Absatz 2Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, die bzw. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. Paragraph eins, Absatz 3, zweiter...
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