Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung ? LF-AStV)

122. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung ? LF-AStV) Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des § 216 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2022, wird verordnet:Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 216, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins, Anwendungsbereich
Arbeitsstätten
§ 2.Paragraph 2, Verkehrswege
§ 3.Paragraph 3, Ausgänge
§ 4.Paragraph 4, Stiegen
§ 5.Paragraph 5, Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6.Paragraph 6, Fußböden, Wände und Decken
§ 7.Paragraph 7, Türen und Tore
§ 8.Paragraph 8, Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9.Paragraph 9, Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 10.Paragraph 10, Lagerungen
§ 11.Paragraph 11, Gefahrenbereiche
§ 12.Paragraph 12, Alarmeinrichtungen
§ 13.Paragraph 13, Prüfungen
§ 14.Paragraph 14, Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15.Paragraph 15, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Abschnitt 2Sicherung der Flucht
§ 16.Paragraph 16, Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17.Paragraph 17, Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 18.Paragraph 18, Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 19.Paragraph 19, Anforderungen an Fluchtwege
§ 20.Paragraph 20, Anforderungen an Notausgänge
§ 21.Paragraph 21, Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22.Paragraph 22, Stiegenhaus
Abschnitt 3Anforderungen an Arbeitsräume
§ 23.Paragraph 23, Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 24.Paragraph 24, Bodenfläche und Luftraum
§ 25.Paragraph 25, Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 26.Paragraph 26, Natürliche Lüftung
§ 27.Paragraph 27, Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28.Paragraph 28, Raumklima in Arbeitsräumen
§ 29.Paragraph 29, Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 30.Paragraph 30, Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 31.Paragraph 31, Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
Abschnitt 4Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 32.Paragraph 32, Trink- und Waschwasser
§ 33.Paragraph 33, Toiletten
§ 34.Paragraph 34, Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35.Paragraph 35, Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36.Paragraph 36, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37.Paragraph 37, Wohnräume
§ 38.Paragraph 38, Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Abschnitt 5Erste Hilfe und Brandschutz
§ 39.Paragraph 39, Mittel für die Erste Hilfe
§ 40.Paragraph 40, Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer
§ 41.Paragraph 41, Sanitätsräume
§ 42.Paragraph 42, Löschhilfen
§ 43.Paragraph 43, Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44.Paragraph 44, Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung
§ 45.Paragraph 45, Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
Abschnitt 6Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46.Paragraph 46, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
§ 47.Paragraph 47, Übergangsbestimmungen
§ 48.Paragraph 48, Schlussbestimmungen

Abschnitt 1Allgemeine BestimmungenAnwendungsbereich§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 202 Abs. 1 LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, LAG und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
  • (2)Absatz 2Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem Abschnitt 1 und 2 dieser Verordnung entsprechen.
  • (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 260 Abs. 2 LAG vorzuschreiben.Absatz 2, gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, sind die erforderlichen Maßnahmen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzuschreiben.
  • (4)Absatz 4Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
  • ArbeitsstättenVerkehrswege§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsVerkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:1.Ziffer einsVerkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
  • 2.Ziffer 2Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Gewächshaustischen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,3.Ziffer 3Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beiderseits je 0,5 m,4.Ziffer 4Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
  • (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, sind in Arbeitsstätten in Containern, Stallungen, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
  • (3)Absatz 3Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,1.Ziffer einseine Bodenfläche von mehr als 1 000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
  • 2.Ziffer 2so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.
  • (4)Absatz 4Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
  • (5)Absatz 5Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen. Rampen, die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, dürfen eine Neigung von 1:3 aufweisen.
  • (6)Absatz 6Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
  • (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege1.Ziffer einsmöglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
  • 2.Ziffer 2so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und3.Ziffer 3bei jeder Witterung gefahrlos benutzbar sind.
  • (8)Absatz 8Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind1.Ziffer einsHindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
  • 2.Ziffer 2Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
  • (9)Absatz 9Fahrtreppen und Fahrsteige, die Abs. 1 Z 4 nicht entsprechen, sind mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m in Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung und in den anderen Bundesländern insoweit zulässig, als sie vor folgenden Zeitpunkten errichtet wurden:Fahrtreppen und Fahrsteige, die Absatz eins, Ziffer 4, nicht entsprechen, sind mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m in Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung und in den anderen Bundesländern insoweit zulässig, als sie vor folgenden Zeitpunkten errichtet wurden:1.Ziffer einsNiederösterreich: 22. August 2003;
  • 2.Ziffer 2Kärnten: 15. Juli 2003;3.Ziffer 3Burgenland: 23. Oktober 2002;4.Ziffer 4Salzburg: 28. November 2003;5.Ziffer 5Oberösterreich: 26. Februar 2005;6.Ziffer 6Wien: 3. Juli 2003;7.Ziffer 7Tirol: 1. Jänner 1999;8.Ziffer 8Steiermark: 24. Dezember 2003.
  • (10)Absatz 10§ 47 ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, inParagraph 47, ist anzuwenden auf Verkehrswege, die Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, in1.Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT