Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Frauenförderungsplan BMKÖS)

154. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Frauenförderungsplan BMKÖS) Auf Grund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11 a, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, wird verordnet:

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportPräambel

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

Geltungsbereich§ 1.Paragraph eins,

Der Geltungsbereich des Frauenförderungsplans des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport umfasst:

1.Ziffer einsdie Zentralleitung gemäß Geschäftseinteilung und2.Ziffer 2das Bundesdenkmalamt.1. HauptstückZiele und Maßnahmen zur Zielerreichung1. Ziele§ 2.Paragraph 2,

Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.Ziffer einsdie Förderung der Anerkennung von Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,2.Ziffer 2die Förderung und Stärkung der beruflichen Identität, des Selbstbewusstseins von Frauen und der Bereitschaft, mit zu gestalten, Einfluss zu nehmen und Verantwortung zu übernehmen,3.Ziffer 3die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,4.Ziffer 4der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,5.Ziffer 5die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer Betreuungspflichten und beruflicher Interessen für Frauen und Männer durch entsprechende Rahmenbedingungen, um Benachteiligungen aufgrund von Betreuungspflichten von vorneherein auszuschließen,6.Ziffer 6die Schaffung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfeldes durch das Anstreben von Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen für Frauen und Männer,7.Ziffer 7die Förderung der Akzeptanz der Inanspruchnahme von Frühkarenzurlaub, Elternkarenz und Teilzeit von Männern auf allen Hierarchieebenen,8.Ziffer 8die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz von Frauen in allen Entscheidungsstrukturen,9.Ziffer 9die Anhebung des Frauenanteils in allen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und Funktions- bzw. Bewertungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,10.Ziffer 10die Anhebung des Frauenanteils sowohl in Führungspositionen als auch in Funktionen, Kommissionen und Gremien, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,11.Ziffer 11die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifische Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung.2. Maßnahmen zur ZielerreichungGleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsAusgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
  • (2)Absatz 2Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung, Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
  • (3)Absatz 3Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer, wie unter anderem Betreuungspflichten, sind durch personelle und organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Einteilung der Sitzungszeiten, Dienstreiseaufträge) auszugleichen. Bei der Festlegung der Dienstpflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine diskriminierenden Aufgabenzuweisungen erfolgen.
  • (4)Absatz 4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalabteilung und aller funktional zuständigen Abteilungen haben die zu ergreifenden Maßnahmen mit zu tragen, sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so Vorbildfunktion zu übernehmen.
  • Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDie Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere herabwürdigende oder verletzende Äußerungen und Darstellungen (insbesondere Poster, Kalender, Bildschirmschoner), geschlechtsbezogene oder sexuelle Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierungen gemäß dem 2. Hauptstück des B-GlBG sind zu unterlassen und dürfen von Vorgesetzten nicht geduldet werden.
  • (2)Absatz 2Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.
  • (3)Absatz 3Der Dienstgeber hat bei diskriminierendem Verhalten umgehend Abhilfe zu schaffen.
  • (4)Absatz 4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT