Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den im Ausmaß von zwei Dritteln inflationsangepassten Beträgen im EStG 1988 für das Jahr 2024 (Inflationsanpassungsverordnung 2024)

251. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den im Ausmaß von zwei Dritteln inflationsangepassten Beträgen im EStG 1988 für das Jahr 2024 (Inflationsanpassungsverordnung 2024) Aufgrund des § 33a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 33 a, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß § 33 Abs. 1a EStG 1988 für das Jahr 2024 kundgemacht. Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, EStG 1988 für das Jahr 2024 kundgemacht.

§ 2.Paragraph 2,

Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9%, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6% anzuheben sind. Für das Kalenderjahr 2024 sind bei Anwendung der in § 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen die für 2024 maßgeblichen Beträge anzuwenden, die im Vergleich zum Kalenderjahr 2023 um 6,6% erhöht und auf volle Euro aufgerundet wurden. Die nach Paragraph 33 a, Absatz 3, EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 9,9%, weshalb die für das Kalenderjahr 2023 geltenden Beträge um 6,6% anzuheben sind. Für das Kalenderjahr 2024 sind bei Anwendung der in Paragraph 3, genannten gesetzlichen Bestimmungen die für 2024 maßgeblichen Beträge anzuwenden, die im Vergleich zum Kalenderjahr 2023 um 6,6% erhöht und auf volle Euro aufgerundet wurden.

§ 3.Paragraph 3,

Gesetzliche Bestimmung Beträge 2024 in Euro
§ 1 Abs. 4 EStG 1988Paragraph eins, Absatz 4, EStG 1988 12 465
§ 4 Abs. 4 Z 8 lit. b EStG 1988Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, EStG 1988 12 465
§ 33 Abs. 1 EStG 1988Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 12 465
20 397
34 192
66 178
99 266
§ 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 EStG 1988Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, EStG 1988 555
751
248
6 729
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 34
51
67
§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 449
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 774
13 683
14 579
449
§ 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988Paragraph 33,
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