Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz ? WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

111. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz ? WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds (Wagniskapitalfondsgesetz ? WKFG) Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Gegenstand und Zweck
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Anwendbare Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4, Wagniskapitalfonds
§ 5.Paragraph 5, Veranlagungsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6, Derivative Produkte
§ 7.Paragraph 7, Verfügungsbeschränkungen
§ 8.Paragraph 8, Bewertung
§ 9.Paragraph 9, Rechtsform und anwendbare Vorschriften
§ 10.Paragraph 10, Aktien
§ 11.Paragraph 11, Satzung
§ 12.Paragraph 12, Vorstand
§ 13.Paragraph 13, Aufsichtsrat
§ 14.Paragraph 14, Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
§ 15.Paragraph 15, Verwaltung
§ 16.Paragraph 16, Fondsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17, Teilgesellschaftsvermögen
§ 18.Paragraph 18, Rechnungslegung
§ 19.Paragraph 19, Verfügungsrecht des AIFM
§ 20.Paragraph 20, Haftungsverhältnisse
§ 21.Paragraph 21, Aufsicht
§ 22.Paragraph 22, Schutz von Bezeichnungen
§ 23.Paragraph 23, Strafbestimmungen
§ 24.Paragraph 24, Verweise und Verordnungen
§ 25.Paragraph 25, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 26.Paragraph 26, Vollzugsklausel
§ 27.Paragraph 27, Inkrafttreten

Gegenstand und Zweck§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.

Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.Ziffer eins?Alternativer Investmentfonds (AIF)? ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;?Alternativer Investmentfonds (AIF)? ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. römisch eins Nr. 135/2013;2.Ziffer 2?Wagniskapitalfonds (WKF)? ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft ? WK?Wagniskapitalfonds (WKF)? ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß Paragraph 5, bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß Paragraph 10, (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft ? WK-AG) zerfällt;3.Ziffer 3?Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)? ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.?Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)? ist ein AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist.Anwendbare Bestimmungen§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes festgelegt wird, sind die Bestimmungen des AIFMG anzuwenden.
  • (2)Absatz 2Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß § 1 Abs. 5 und § 3a AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die §§ 2, 16, 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 16 und Abs. 2 bis 5 sowie 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten außerdem § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz, die §§ 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den §§ 4, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.Für AIFM, die gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert sind, gelten in Ergänzung zu den gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 3 a, AIFMG anzuwendenden Bestimmungen des AIFMG die Paragraphen 2,, 16, 21 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 16 und Absatz 2 bis 5 sowie 22 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert sind, gelten außerdem Paragraph 9, Absatz 3, vierter bis sechster Satz, die Paragraphen 17 bis 20 und 29 sowie der 2. Abschnitt des 9. Teils des AIFMG in Bezug auf den WKF, soweit dies in den Paragraphen 4,, 5, 7, 8, 15, 17, 18 und 21 dieses Bundesgesetzes vorgesehen ist.
  • Wagniskapitalfonds§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsWagniskapitalfonds (WKF) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Ziffer einsDer WKF ist von einem AIFM zu verwalten;
  • 2.Ziffer 2der WKF darf nur in der Form eines geschlossenen Typs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 errichtet werden;3.Ziffer 3der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben;der WKF darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß Paragraph 5, erwerben;4.Ziffer 4der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten;der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 9, zu errichten;5.Ziffer 5die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten;die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß Paragraph 11, zu enthalten;6.Ziffer 6Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß § 19 AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist, verwaltet wird;Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, AIFMG zu bestellen, unabhängig davon, ob der WKF von einem AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist, verwaltet wird;7.Ziffer 7die Laufzeit des WKF muss zwischen fünf und zwanzig Jahren liegen und in den Fondsbestimmungen festgelegt werden;8.Ziffer 8das Geschäftsjahr des WKF ist das Kalenderjahr.
  • (2)Absatz 2Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und die Fondsbestimmungen anzuschließen.Der AIFM hat die Errichtung eines WKF der FMA anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und die Fondsbestimmungen anzuschließen.
  • (3)Absatz 3Die FMA hat den Vertrieb des WKF zu untersagen, wenn1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des Abs. 1 oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oderdie Voraussetzungen des Absatz eins, oder die im Übrigen anwendbaren Voraussetzungen des AIFMG nicht eingehalten werden oder
  • 2.Ziffer 2die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des § 16 entsprechen.die Fondsbestimmungen nicht den Anforderungen des Paragraph 16, entsprechen.
  • (4)Absatz 4Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Abs. 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 3 ist das Verfahren gemäß § 29 AIFMG sinngemäß anzuwenden.Auf die Anzeige des WKF an die FMA gemäß Absatz 2 und die Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 3, ist das Verfahren gemäß Paragraph 29, AIFMG sinngemäß anzuwenden.
  • Veranlagungsbestimmungen§ 5.Paragraph 5,
  • (1)Absatz einsDie Veranlagungen für den WKF sind unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung auszuwählen und es dürfen die berechtigten Interessen der Anleger nicht verletzt werden.
  • (2)Absatz 2Für den WKF dürfen ausschließlich folgende Vermögenswerte erworben werden:1.Ziffer einsGuthaben bei Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993;Guthaben bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993;
  • 2.Ziffer 2Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 ? BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, notieren oder gehandelt werden;Von einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 ? BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, notieren oder gehandelt werden;3.Ziffer 3Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;4.Ziffer 4Anteile an Personengesellschaften, insbesondere als Kommanditist;5.Ziffer 5Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts;6.Ziffer 6Beteiligungen als stiller Gesellschafter;7.Ziffer 7Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 174 des Aktiengesetzes ? AktG, BGBl. Nr. 98/1965;Schuldverschreibungen und Genussrechte gemäß Paragraph 174, des Aktiengesetzes ? AktG, BGBl. Nr. 98/1965;8.Ziffer 8Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Z 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;Finanzierungsinstrumente von Rechtsträgern, an denen Beteiligungen gemäß Ziffer 2 bis 6 begründet werden könnten, einschließlich der Gewährung von Darlehen;9.Ziffer 9Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Z 2 bis 5 veranlagen;Anteile an AIF, die mindestens 50 vH des Fondsvermögens in Beteiligungen gemäß Ziffer 2 bis 5 veranlagen;10.Ziffer 10liquide Finanzanlagen gemäß § 67 des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011.liquide Finanzanlagen gemäß Paragraph 67, des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,.
  • (3)Absatz 3Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 10, die nicht unter Abs. 2 Z 1 bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß § 17 AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 10,, die nicht unter Absatz 2, Ziffer eins bis 9 fallen, dürfen insgesamt nur bis zu 30 vH des Nettoinventarwerts gemäß Paragraph 17, AIFMG des Gesellschaftsvermögens erworben werden.
  • Derivative Produkte§ 6.Paragraph 6

    Für einen WKF ist...

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