Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz ? WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
111. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz ? WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds (Wagniskapitalfondsgesetz ? WKFG) Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Gegenstand und Zweck |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
§ 3.Paragraph 3, | Anwendbare Bestimmungen |
§ 4.Paragraph 4, | Wagniskapitalfonds |
§ 5.Paragraph 5, | Veranlagungsbestimmungen |
§ 6.Paragraph 6, | Derivative Produkte |
§ 7.Paragraph 7, | Verfügungsbeschränkungen |
§ 8.Paragraph 8, | Bewertung |
§ 9.Paragraph 9, | Rechtsform und anwendbare Vorschriften |
§ 10.Paragraph 10, | Aktien |
§ 11.Paragraph 11, | Satzung |
§ 12.Paragraph 12, | Vorstand |
§ 13.Paragraph 13, | Aufsichtsrat |
§ 14.Paragraph 14, | Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat |
§ 15.Paragraph 15, | Verwaltung |
§ 16.Paragraph 16, | Fondsbestimmungen |
§ 17.Paragraph 17, | Teilgesellschaftsvermögen |
§ 18.Paragraph 18, | Rechnungslegung |
§ 19.Paragraph 19, | Verfügungsrecht des AIFM |
§ 20.Paragraph 20, | Haftungsverhältnisse |
§ 21.Paragraph 21, | Aufsicht |
§ 22.Paragraph 22, | Schutz von Bezeichnungen |
§ 23.Paragraph 23, | Strafbestimmungen |
§ 24.Paragraph 24, | Verweise und Verordnungen |
§ 25.Paragraph 25, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 26.Paragraph 26, | Vollzugsklausel |
§ 27.Paragraph 27, | Inkrafttreten |
Gegenstand und Zweck§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.
Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer eins?Alternativer Investmentfonds (AIF)? ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013;?Alternativer Investmentfonds (AIF)? ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. römisch eins Nr. 135/2013;2.Ziffer 2?Wagniskapitalfonds (WKF)? ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß § 5 bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß § 10 (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft ? WK?Wagniskapitalfonds (WKF)? ist ein aus Risikokapitalveranlagungen gemäß Paragraph 5, bestehender AIF, der in gleiche, in Wertpapiere verkörperte Anteile gemäß Paragraph 10, (Aktien der Wagniskapital-Aktiengesellschaft ? WK-AG) zerfällt;3.Ziffer 3?Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)? ist ein AIFM, der gemäß § 6 AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß § 3a AIFMG registriert ist.?Alternativer Investmentfonds Manager (AIFM)? ist ein AIFM, der gemäß Paragraph 6, AIFMG zur Verwaltung von AIF berechtigt oder gemäß Paragraph 3 a, AIFMG registriert ist.Anwendbare Bestimmungen§ 3.Paragraph 3,
Für einen WKF ist...
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