Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

296. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtArtikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2023, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 349/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Augenoptik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Assistent in der Sicherheitsverwaltung/Assistentin in der SicherheitsverwaltungAnlage 220?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Backtechnologie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Backtechnologie betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Bahnreise- und MobilitätsserviceAnlage 228?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?Berufsfotograf/Berufsfotografin? durch die Wendung ?Berufsfotografie? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?Betriebsdienstleistung? durch die Wendung ?Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin (Anlage 16) betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin (Anlage 16) betreffende Zeile.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 wird die den Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Anlage 169) betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:In Paragraph eins, wird die den Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin (Anlage 169) betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

?Buchbindetechnik und PostpresstechnologieAnlage 221?

7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Chocolatier/ChocolatièreAnlage 222?

8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Drechsler/Drechslerin (Anlage 27) betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Drechsler/Drechslerin (Anlage 27) betreffende Zeile.

9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 wird die den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ? Abfall/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau ? Abfall betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:In Paragraph eins, wird die den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ? Abfall/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau ? Abfall betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

?Entsorgungs- und RecyclingfachkraftAnlage 223?

10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ? Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau ? Abwasser betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ? Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau ? Abwasser betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Eventkaufmann/EventkauffrauAnlage 224?

11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Fertigteilhausbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Fertigteilhausbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?FertigungsmesstechnikAnlage 225?

12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und RestaurantfachfrauAnlage 226?

13.Novellierungsanordnung 13, In § 1 wird nach der den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:In Paragraph eins, wird nach der den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Kanzleiassistent/KanzleiassistentinAnlage 227?

14.Novellierungsanordnung 14, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?Konditor (Zuckerbäcker)/Konditorin (Zuckerbäckerin)? durch die Wendung ?Konditorei (Zuckerbäckerei)? ersetzt.

15.Novellierungsanordnung 15, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Anlage 74) betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Anlage 74) betreffende Zeile.

16.Novellierungsanordnung 16, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?Kunststoffformgebung? durch die Wendung ?Kunststoffverfahrenstechnik? ersetzt.

17.Novellierungsanordnung 17, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Modellbauer/Modellbauerin (Anlage 100) betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Modellbauer/Modellbauerin (Anlage 100) betreffende Zeile.

18.Novellierungsanordnung 18, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?Physiklaborant/Physiklaborantin? durch die Wendung ?Prüftechnik? ersetzt.

19.Novellierungsanordnung 19, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin (Anlage 119) betreffende Zeile.In Paragraph eins, entfällt die den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin (Anlage 119) betreffende Zeile.

20.Novellierungsanordnung 20, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?Sportadministration? durch die Wendung ?Sportadministrator/Sportadministratorin? ersetzt.

21.Novellierungsanordnung 21, In § 1 entfällt die den Lehrberuf Stempelerzeuger und...

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