Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird

300. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, Absatz eins und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 231 aus 2021,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ? EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ? EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

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Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins, Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3, Verpflichtung zur Sicherung
§ 4.Paragraph 4, Arten der Sicherung
§ 5.Paragraph 5, Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 6.Paragraph 6, Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung
§ 7.Paragraph 7, Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn
§ 8.Paragraph 8, Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
§ 9.Paragraph 9, Überprüfungen
§ 9a.Paragraph 9 a, Ausgestaltung
3. Abschnitt
Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen
§ 10.Paragraph 10, Sicherungseinrichtungen
§ 11.Paragraph 11, Zusatztafeln
§ 12.Paragraph 12, Zusatzeinrichtungen
§ 13.Paragraph 13, Sonstige zusätzliche Einrichtungen
4. Abschnitt
Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln
Andreaskreuze
§ 14.Paragraph 14, Bedeutung
§ 15.Paragraph 15, Beschaffenheit, Form und Abmessungen
Vorschriftszeichen
§ 16.Paragraph 16, Abmessungen
Zusatztafeln
§ 17.Paragraph 17, Bedeutung
§ 18.Paragraph 18, Abmessungen
Lichtzeichen
§ 19.Paragraph 19, Beschaffenheit und Form
Schranken
§ 20.Paragraph 20, Ausführung der Schranken
§ 21.Paragraph 21, Ausführung der Schrankenbäume
5. Abschnitt
Anbringung der Sicherungseinrichtungen
§ 22.Paragraph 22, Andreaskreuze allgemein
§§ 23. bis 25.Paragraphen 23 bis 25. Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel ?auf Züge achten? bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§§ 26. bis 27.Paragraphen 26 bis 27. Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel ?auf Pfeifsignal achten? bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§§ 28. bis 29.Paragraphen 28 bis 29. Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen
§§ 30. bis 33.Paragraphen 30 bis 33. Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 34.Paragraph 34, Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen
6. Abschnitt
Zulässigkeit der Sicherungsarten
§ 35.Paragraph 35, Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 36.Paragraph 36, Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 37.Paragraph 37, Sicherung durch Lichtzeichen
§ 38.Paragraph 38, Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 39.Paragraph 39, Sicherung durch Bewachung
7. Abschnitt
Anforderungen an die Sicherungsarten
Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
§ 40.Paragraph 40, Grundsatz
§§ 41. bis 43.Paragraphen 41 bis 43. Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt
§ 44.Paragraph 44, Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 45.Paragraph 45, Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
§§ 46. bis 47.Paragraphen 46 bis 47. Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum
§ 48.Paragraph 48, Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes
§ 49.Paragraph 49, Freihalten des erforderlichen Sichtraumes
§ 50. bis 51.Paragraph 50 bis 51. Sichtbehindernde Verhältnisse
§ 52.Paragraph 52, Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes
Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
§ 53.Paragraph 53, Grundsatz
§ 54.Paragraph 54, Ermittlung der Lage der Sehpunkte
§ 55.Paragraph 55, Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte
§ 56.Paragraph 56, Sichtraum
§ 57.Paragraph 57, Freihalten des vorhandenen Sichtraumes
§§ 58. bis 60.Paragraphen 58 bis 60. Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb
§ 61.Paragraph 61, Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen
Sicherung durch Lichtzeichen
§ 62.Paragraph 62, Dauer des Anhaltegebotes
§§ 63. bis 64.Paragraphen 63 bis 64. Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
§ 65.Paragraph 65, Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung
§ 66.Paragraph 66, Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung
Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken
§ 67.Paragraph 67, Dauer des Anhaltegebotes
§§ 68. bis 69.Paragraphen 68 bis 69. Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges
§ 70.Paragraph 70, Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung
§§ 71. bis 72.Paragraphen 71 bis 72. Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung
§ 73.Paragraph 73, Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung
Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
§ 74.Paragraph 74, Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 75.Paragraph 75, Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 76.Paragraph 76, Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 77.Paragraph 77, Ortsschalterbetrieb
§ 78.Paragraph 78, Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr
§ 79.Paragraph 79, Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn
§ 80.Paragraph 80, Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken
§ 81.Paragraph 81, Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken
§ 82.Paragraph 82, Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen
Sicherung durch Bewachung
§ 83.Paragraph 83, Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen
§ 84.Paragraph 84, Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen
§ 85.Paragraph 85, Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges
§ 86.Paragraph 86, Ausrüstung der Bewachungsorgane
8. Abschnitt
Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
§ 87.Paragraph 87, Arten der Überwachung
§ 88.Paragraph 88, Fernüberwachung
§ 89.Paragraph 89, Triebfahrzeugführerüberwachung
§ 90.Paragraph 90, Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken
9. Abschnitt
Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall
§§ 91. bis 92.Paragraphen 91 bis 92. Störungen
§§ 93. bis 94.Paragraphen 93 bis 94. Fehler
§ 95.Paragraph 95, Maßnahmen im Störungsfall
10. Abschnitt
Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen
§ 96.Paragraph 96, Verbote
§ 97.Paragraph 97, Allgemeine Gebote
§ 98.Paragraph 98, Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)? und bei Vorschriftszeichen ?Halt?
§ 99.Paragraph 99, Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken
§ 100.Paragraph 100, Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren
§ 101.Paragraph 101, Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 102. bis 106.Paragraph 102 bis 106. Übergangsbestimmungen
§ 107.Paragraph 107, Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 108.Paragraph 108, Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
§ 109.Paragraph 109, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1: Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF
Anlage 2: Zusatztafel ?auf Züge achten?
Anlage 3: Zusatztafel ?auf Pfeifsignal achten?
Anlage 4: Rotierendes Warnsignal

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2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen...
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