Verordnung des Bundesministers für Finanzen über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte für Zwecke der Zinsschranke (Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO)

319.Verordnung des Bundesministers für Finanzen über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte für Zwecke der Zinsschranke (Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO) Aufgrund des § 12a Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ? KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund des Paragraph 12 a, Absatz 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ? KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsGemäß § 12a Abs. 9 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des § 12a Abs. 3 KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des § 12a Abs. 4 KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 4, KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.
  • (2)Absatz 2Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des § 12a Abs. 9 KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des Paragraph 12 a, Absatz 9, KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:1.Ziffer einsDas Infrastrukturprojekt ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
  • 2.Ziffer 2Das Infrastrukturprojekt wird einer...

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