Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 ? AbgÄG 2023)

110. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 ? AbgÄG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Artikel 5 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Artikel 8 Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Artikel 9 Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022
Artikel 10 Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Artikel 11 Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Artikel 13 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 14 Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Artikel 16 Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph eins, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

  1. In Z 16c wird im letzten Satz die Wortfolge a) In Ziffer 16 c, wird im letzten Satz die Wortfolge ?Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr? durch die Wortfolge ?Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit? ersetzt.

  2. In Z 39 wird die Wortfolge b) In Ziffer 39, wird die Wortfolge ?wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet? durch die Wortfolge ?wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten? ersetzt.

  3. Nach Z 39 werden folgende Ziffern 40 und 41 angefügt:c) Nach Ziffer 39, werden folgende Ziffern 40 und 41 angefügt:

    ?40.Ziffer 40Entschädigungen gemäß § 20 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 NRWO zustehen.Entschädigungen gemäß Paragraph 20, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz eins und 2 NRWO zustehen.41.Ziffer 41Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (§ 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2022).?Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (Paragraph 7 a und Paragraph 11, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,).?

    3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

  4. In Abs. 3a Z 1 wird das Wort a) In Absatz 3 a, Ziffer eins, wird das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort ?Baulandumlegungen? die Wortfolge ?und Grenzbereinigungen? eingefügt.

  5. Nach Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:b) Nach Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  6. ?(3b)Absatz 3 bFür Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind § 27b Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Z 2 zweiter bis vierter Satz anzuwenden.?Für Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, zweiter bis vierter Satz anzuwenden.?
  7. 4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 lautet der dritte Satz:In Paragraph 5, Absatz 2, lautet der dritte Satz:

    ?Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:

  8. In Z 4 wird die Wortfolge a) In Ziffer 4, wird die Wortfolge ?Grund und Boden ist? durch die Wortfolge ?Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind??Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind? ersetzt.

  9. In Z 6 lit. c lautet der erste Satz:b) In Ziffer 6, Litera c, lautet der erste Satz:

    ?Die Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:??Die Abgabenschuld gemäß Litera a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:?

  10. In Z 6 lit. h wird nach der Wortfolge c) In Ziffer 6, Litera h, wird nach der Wortfolge ?für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist? die Wortfolge ?oder gemäß § 16 Abs. 1a des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist??oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist? eingefügt.

    6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 7 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, lautet:

  11. ?(7)Absatz 7Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.?
  12. 7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 6 lautet:Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  13. ?(6)Absatz 6Der Investitionsfreibetrag ist im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.?
  14. 8.Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge ?für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern? durch die Wortfolge ?für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder? ersetzt.

    9.Novellierungsanordnung 9, § 17 wird wie folgt geändert:Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

  15. In Abs. 2 wird in Z 1 der letzte Beistrich durch das Wort a) In Absatz 2, wird in Ziffer eins, der letzte Beistrich durch das Wort ?und? sowie in Z 2 der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt. sowie in Ziffer 2, der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.

  16. In Abs. 3a Z 2 wird folgender Satz angefügt:b) In Absatz 3 a, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 vorgeht.??Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UStG 1994 vorgeht.?

    10.Novellierungsanordnung 10, § 22 Z 1 lit. b letzter Satz lautet:Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz lautet:

    ?Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ? FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.??Zu den Einkünften aus...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT