Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 ? ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird
397. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 ? ZFBO 2024) erlassen wird sowie die Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) geändert wird:Artikel 1Verordnung über den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024 ? ZFBO 2024) Auf Grund des § 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
| Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
| 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
| § 1.Paragraph eins, | Geltungsbereich |
| § 2.Paragraph 2, | Grundsätze |
| § 3.Paragraph 3, | Begriffsbestimmungen |
| 2. AbschnittFlugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement | |
| § 4.Paragraph 4, | Flugplatzbetriebsleitung |
| § 5.Paragraph 5, | Anerkennung der Ausbildungslehrgänge |
| § 6.Paragraph 6, | Sicherheitsmanagement |
| 3. AbschnittAusnahmen Flugplatzbetrieb | |
| § 7.Paragraph 7, | Flugplatzbetrieb ohne Anwesenheit der Flugplatzbetriebsleitung |
| § 8.Paragraph 8, | Flugplatzbetrieb mit Videoüberwachung |
| 4. AbschnittBetriebszeiten und Betriebsbereitschaft | |
| § 9.Paragraph 9, | Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze |
| § 10.Paragraph 10, | Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze |
| § 11.Paragraph 11, | Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen |
| § 12.Paragraph 12, | Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln |
| § 13.Paragraph 13, | Rollhilfe |
| § 14.Paragraph 14, | Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft |
| § 15.Paragraph 15, | Behebung von Störungen |
| § 16.Paragraph 16, | Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen |
| § 17.Paragraph 17, | Abstellung von Luftfahrzeugen |
| § 18.Paragraph 18, | Zivilflugplatz-Bodenabfertigung |
| 5. AbschnittFlugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen | |
| § 19.Paragraph 19, | Flugplatz-Handbuch |
| § 20.Paragraph 20, | Beschreibung des Zivilflugplatzes |
| § 21.Paragraph 21, | Kundmachung der Beschreibung des Zivilflugplatzes |
| § 22.Paragraph 22, | Betriebliche Verfahren und zusätzliche Informationen |
| § 23.Paragraph 23, | Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
| § 24.Paragraph 24, | Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
| § 25.Paragraph 25, | Zivilflugplatzbenützende |
| § 26.Paragraph 26, | Entgelteordnung |
| § 27.Paragraph 27, | Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen |
| 6. AbschnittVerhalten auf Zivilflugplätzen | |
| § 28.Paragraph 28, | Allgemeiner Verhaltensgrundsatz |
| § 29.Paragraph 29, | Betreten und Befahren von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes |
| § 30.Paragraph 30, | Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters |
| § 31.Paragraph 31, | Bodenfahrzeuge auf Zivilflugplätzen |
| § 32.Paragraph 32, | Arbeiten auf Bewegungsflächen und Sicherheitsstreifen |
| 7. AbschnittSicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze | |
| § 33.Paragraph 33, | Brandverhütung |
| § 34.Paragraph 34, | Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen im Freien |
| § 35.Paragraph 35, | Betanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord |
| § 36.Paragraph 36, | Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen |
| § 37.Paragraph 37, | Laufenlassen von Triebwerken |
| § 38.Paragraph 38, | Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen |
| 8. AbschnittÜbergangsbestimmungen und Inkrafttreten | |
| § 39.Paragraph 39, | Übergangsbestimmungen |
| § 40.Paragraph 40, | Inkrafttreten |
1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 1.Paragraph eins,
Grundsätze§ 2.Paragraph 2,
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