Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

404. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 504/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 4c wird wie folgt geändert:Paragraph 4 c, wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge a) In Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge ?die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt? durch die Wortfolge ?beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird? ersetzt.

  2. In Abs. 1 Z 2 lit. b wird im ersten Teilstrich nach dem Klammerausdruck b) In Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird im ersten Teilstrich nach dem Klammerausdruck ?(öffentliches Netz)? die Wortfolge ?basierend auf dem Datenstand September im Kalenderjahr des Beobachtungszeitraumes? eingefügt.

  3. In Abs. 1 Z 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:c) In Absatz eins, Ziffer 3, wird am Ende folgender Satz angefügt:

    ?Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2 000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.?

    2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5...

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