Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und die Namensänderungsverordnung 1997 geändert werden

417. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und die Namensänderungsverordnung 1997 geändert werdenArtikel 1Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2023 wird ? hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ? verordnet:Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2023, wird ? hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ? verordnet:

Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 3a wird das Zitat In Paragraph 15, Absatz 3 a, wird das Zitat ?§ 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG??§ 17 Absatz 3, Ziffer 2, E-GovG? durch das Zitat ?§ 19 Abs. 1a MeldeG??§ 19 Absatz eins a, MeldeG? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 17, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aDer gemäß § 16c Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß § 16c Abs. 2 MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.?Der gemäß Paragraph 16 c, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 2 und 3 lautet:

  • ?(2)Absatz 2Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  • (3)Absatz 3Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit...
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