Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

  1. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen geändert wird

    Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2023, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2023,, wird verordnet:

    Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Wendung In Paragraph eins, wird die Wendung ?der musischen oder sportlichen Ausbildung? durch die Wendung ?der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung? ersetzt.

  3. Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:

    ?§ 2.Paragraph 2,

    Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.? Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (Paragraph eins,) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den Paragraphen 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den Paragraphen 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach Paragraph 20, festzustellen.?

  4. Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

    ?2. ABSCHNITTEignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik?

  5. Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:

    ?§ 4.Paragraph 4,

    Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.?

  6. Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  7. ?(1)Absatz einsAls Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.?
  8. Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 3 entfällt die Wendung In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wendung ?Z 1 bis 4?.

  9. Novellierungsanordnung 7, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  10. ?(4)Absatz 4Die in Abs. 1 genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß § 63b des Schulorganisationsgesetzes ? SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllt.?Die in Absatz eins, genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Paragraph 63 b, des Schulorganisationsgesetzes ? SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, erfüllt.?
  11. Novellierungsanordnung 8, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:

    ?§ 8.Paragraph 8,

    Die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT