Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung)

22. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung) Auf Grund des § 9a Abs. 11 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ? BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 9 a, Absatz 11, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ? BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.

§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für1.Ziffer einsden Vorsitzenden das 450-fache,
  • 2.Ziffer 2den Stellvertreter das 335-fache und3.Ziffer 3die weiteren Mitglieder das 225-fachev.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ? GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.
  • (2)Absatz 2Mit dieser Vergütung sind alle...
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