Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird

107. Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 werden nach der Wortfolge In Paragraph eins, werden nach der Wortfolge ?in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen? ein Beistrich und die Wortfolge ?zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge ?seinem Stellvertreter? durch die Wortfolge ?einem seiner zwei Stellvertreter? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort ?sein? durch das Wort ?seine? sowie das Zahlwort ?fünf? durch das Zahlwort ?zehn? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 5, wird die Wortfolge ?sein Stellvertreter? durch die Wortfolge ?seine Stellvertreter? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 entfällt Abs. 6 und werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 12 eingefügt:In Paragraph 2, entfällt Absatz 6 und werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 bis 12 eingefügt:

  • ?(6)Absatz 6Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.
  • (7)Absatz 7Dem Direktor und den Stellvertretern ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  • (8)Absatz 8Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (§ 4) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen sowie Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, oder Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (Paragraph 4,) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.
  • (9)Absatz 9Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 2 SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung zumindest für den Zugang zu geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 2, SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.
  • (10)Absatz 10Im Rahmen der Geschäftseinteilung ist eine Organisationseinheit einzurichten, der die Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen nach § 4 Abs. 5 sowie Ermittlungen nach § 4 Abs. 4 obliegen und die unmittelbar einem der Stellvertreter als deren Leiter unterstellt ist (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe). In dieser sind nach Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 11 nur dauernd mit der Funktion betraute Bedienstete zu verwenden.Im Rahmen der Geschäftseinteilung ist eine Organisationseinheit einzurichten, der die Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen nach Paragraph 4, Absatz 5, sowie Ermittlungen nach Paragraph 4, Absatz 4, obliegen und die unmittelbar einem der Stellvertreter als deren Leiter unterstellt ist (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe). In dieser sind nach Absolvierung der Ausbildung gemäß Absatz 11, nur dauernd mit der Funktion betraute Bedienstete zu verwenden.
  • (11)Absatz 11Bedienstete der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe haben zeitnah eine spezielle Ausbildung insbesondere im Bereich der Grund- und Menschenrechte zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) durchzuführen ist.Bedienstete der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe haben zeitnah eine spezielle Ausbildung insbesondere im Bereich der Grund- und Menschenrechte zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) durchzuführen ist.
  • (12)Absatz 12Zur Bewältigung der durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesamt die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen sowie die interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammensetzung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sicherzustellen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit können mit Zustimmung des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die interdisziplinären und multiprofessionellen Ressourcen auch zur Wahrnehmung sonstiger dem Bundesamt zugewiesener Aufgaben eingesetzt werden.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 1 Z 9a wird das Klammerzitat In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9 a, wird das Klammerzitat ?§ 168d? durch das Klammerzitat ?§ 168g? ersetzt.

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 Z 13 wird das Zitat In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, wird das Zitat ?Z 1 bis 9a und Z 11??Z 1 bis 9a und Ziffer 11 ?, durch das Zitat ?Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a und Z 11??Z 1 bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a und Ziffer 11 ?,ersetzt.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

    9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durchDas Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (Paragraph 7, Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,) durch1.Ziffer einsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
  • 2.Ziffer 2sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowiesonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph 2 b, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) sowie3.Ziffer 3sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
  • (5)Absatz 5Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3...
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