Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 10 Tauern Autobahn an bestimmten Freitagen und Samstagen im Winter 2024 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender A 10 2024)

24. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der für die A 10 Tauern Autobahn an bestimmten Freitagen und Samstagen im Winter 2024 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Winterfahrverbotskalender A 10 2024) Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,, wird verordnet:

§ 1.Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf der A 10 Tauern Autobahn

1.Ziffer einsan allen Freitagen vom 26. Jänner 2024 bis einschließlich 29. März 2024 in der Zeit von 13 bis 19 Uhra)Litera aauf der Richtungsfahrbahn Villach (Fahrtrichtung Süd) zwischen dem Knoten Salzburg (Abzweigung A 10 von der A 1) und dem Knoten Pongau, wenn das Ziel der Fahrt in Italien beziehungsweise Slowenien liegt oder über Italien beziehungsweise Slowenien erreicht werden soll undb)Litera bauf der Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen der Anschlussstelle Rennweg und der Anschlussstelle Golling, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland beziehungsweise in der Tschechischen Republik liegt, oder über Deutschland beziehungsweise die Tschechische Republik erreicht werden soll;2.Ziffer 2an allen Samstagen vom 27. Jänner 2024 bis einschließlich 30. März 2024 in der Zeit von 7 bis 15 Uhra)Litera aauf der Richtungsfahrbahn Villach (Fahrtrichtung Süd) zwischen dem Knoten Salzburg (Abzweigung A 10 von der A 1) und dem Knoten Pongau, sowieb)Litera bauf der Richtungsfahrbahn Salzburg (Fahrtrichtung Norden) zwischen der Anschlussstelle Rennweg und der Anschlussstelle Golling,verboten.§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsAusgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:Ausgenommen von den in Paragraph eins, genannten Fahrverboten sind:1.Ziffer einsFahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen...
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