Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 werden folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:

    „(3

    1. Unbeschadet des Abs. 3 und soweit dies mit den Zielen und Grundsätzen (§ 1) vereinbar ist,

    kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet, einschließlich Art, Aufbau und Führung der dafür erforderlichen Aufzeichnungs- und Meldepflichten (Abs. 3c und 3d). Eine derartige Verordnung kann nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des

    Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,

    der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nur erlassen werden,

    wenn 1. die Sache üblicherweise für diesen Verwendungszweck eingesetzt wird,

  2. ein Markt dafür existiert,

  3. Qualitätskriterien, welche die abfallspezifischen Schadstoffe berücksichtigen, insbesondere in Form von technischen oder rechtlichen Normen oder anerkannten Qualitätsrichtlinien vorliegen und 4. kein höheres Umweltrisiko von dieser Sache ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.

    (3b) Eine Verordnung gemäß Abs. 3a kann entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes insbesondere folgende Punkte enthalten:

  4. die Konkretisierung (Beschreibung) der Sache;

  5. die Festlegung der Verwendungszwecke für den Anwendungsbereich der Verordnung;

  6. die Festlegung von Qualitätskriterien entsprechend einem Produkt oder einem Rohstoff oder die Einhaltung von Anforderungen für einen Herstellungsprozeß;

  7. die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe;

  8. die Art des Nachweises und der Nachweisführung in Abhängigkeit der Qualitätskriterien und 6. Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 3c und 3d.

    Im Rahmen der Verordnung können ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden.

    (3c) Wer die Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls abweichend zu Abs. 3 enden lassen will,

    hat eine Meldung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt. Dabei kommen in Betracht:

  9. Name, Anschrift und Telefonnummer;

  10. Art der Sache;

  11. vorgesehener Verwendungszweck;

  12. Art des Nachweises und der Nachweisführung;

  13. eine Erklärung, daß das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a eingehalten wird;

  14. die Behandlungsart und 7. vorgesehene Abnehmer.

    (3d) Wer eine Meldung gemäß Abs. 3c erstattet, hat Aufzeichnungen zur Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 3a betreffend die Art, Menge, Herkunft und Verbleib fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet,

    mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen. Weiters sind jährliche Meldungen, die Angaben über Art und Menge der bestimmten Abfälle beinhalten, an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erstatten. Sofern sich wesentliche Änderungen in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die vorgesehenen Abnehmer ergeben, sind diese zugleich mit der jährlichen Meldung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Aufzeichnungen sowie der jährlichen Meldung werden durch die Verordnung gemäß Abs. 3a festgelegt.“

  15. § 2 Abs. 5 erster Satz lautet:

    „Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Land-

    und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des

    Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreichs,

    der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten und unter welchen Voraussetzungen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Abs. 12) im Einzelfall möglich ist.“

  16. § 2 Abs. 6 lautet:

    „(6) Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger,

    die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.“

  17. Im § 2 wird folgender Abs. 8b eingefügt:

    „(8b) Abfallbesitzer ist 1. der Erzeuger der Abfälle oder Altöle oder 2. die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle oder Altöle befinden.“

  18. § 2 Abs. 9 lautet:

    „(9) Abfallsammler ist, wer von Dritten erzeugte Abfälle oder Altöle selbst oder durch andere 1. abholt,

  19. entgegennimmt oder 3. über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt.“

  20. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, welcher der Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 unterliegt, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 38a). Das Verfahren besteht aus 1. der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und 2. erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.“

  21. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10,

    § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 und 4, § 29, §§ 32 bis 39,

    § 40, § 40a und § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17.“

  22.   Im  § 3  Abs. 4  wird  der  Verweis  „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Verweis

    „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt.

  23. § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Bestehen begründete Zweifel,

  24. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

  25. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder 3. ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß §§ 34 ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,

    hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 kann nur beantragt werden, sofern nicht § 4a zur Anwendung kommt.

    (2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

    (3) Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.

    Nr. 51/1991, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.“

  26. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

    „Ausstufung gefährlicher Abfälle

    § 4a. (1) Im Fall einer Ausstufung hat 1. der Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder 2. der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 38a auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt,

    Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alte Beurteilungsgrundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben,

    liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.

    (2) Bei Formgebrechen der Anzeige einschließlich der Beurteilungsunterlagen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Bundesminister für Umwelt,

    Jugend und Familie die Anzeige binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

    (3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist mit Bescheid festzustellen, daß der Nachweis der Nichtgefährlichkeit für den bestimmten Abfall nicht erbracht wurde. Diese Feststellung hat binnen sechs Wochen ab Erteilung des Verbesserungsauftrages zu erfolgen.

    (4) Äußert sich der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT