Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Abfindung von Versehrtenrenten aus der Unfallversicherung

Auf Grund 1. des § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999;

  1. des § 95 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl.

    Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999,

    wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

    § 1. Das Abfindungskapital nach § 184 Abs. 1 und 2 ASVG bzw. nach § 95 Abs. 1 und 2 B-KUVG ist wie folgt zu errechnen:

  2. Der auf die (den) Dauerrentenbezieher(in) jeweils zutreffende Abfindungsbarwert aus Tabelle 1

    oder 2 ist mit dem auf die (den) Dauerrentenbezieher(in) jeweils zutreffenden Faktor aus Tabelle 3 zu vervielfachen; der so ermittelte Wert ist mit dem Jahresausmaß der abzufindenden Rente

    (Z 2) zu vervielfachen. Das Ergebnis dieser Rechnung gibt – auf den vollen Schillingbetrag gerundet – die Höhe des Abfindungskapitals an.

  3. Als Jahresausmaß der abzufindenden Rente gilt der 14fache Monatsbetrag der Versehrtenrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte ohne Zuschüsse zum Zeitpunkt der Zustimmung der (des) Versehrten zur Rentenabfindung nach § 184 Abs. 1 ASVG bzw. nach § 95

    Abs. 2 B-KUVG oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 184 Abs. 2 ASVG bzw. nach

    § 95 Abs. 2 B-KUVG.

    Tabelle 1

    Tabelle 2

    Tabelle 3

    § 2. Stichtag für die Feststellung des Alters der (des) Versehrten und für die Feststellung des Zeitraumes vom Beginn des Bezuges der Dauerrente bis zur Rentenabfindung ist der Tag der Zustimmung der

    (des) Versehrten zur...

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