Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz neuerlich geändert wird (4. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 468/1972, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 791/1974, BGBl. Nr. 599/1980

und BGBl. Nr. 162/1983 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 7 hat der Absatz 2 zu lauten:

    „(2) Eine Warenverkehrsbescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn die Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 oder dieses Bundesgesetzes nicht gegeben sind oder die nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen unvollständig oder mangelhaft sind."

  2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Die Richtigkeit von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder Ursprungserklärungen auf dem Formblatt EUR. 2 können von den Zollbehörden auch nach Erteilung oder Ausstellung geprüft werden. Die Prüfung ist jedenfalls vorzunehmen,

    wenn gemäß Artikel 16 und 17 des Protokolls Nr. 3

    darum ersucht wird. Auch in diesen Fällen obliegt es dem Exporteur, das Zutreffen der Erfordernisse des Protokolls Nr. 3 für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder der Ursprungserklärung auf dem Formblatt EUR. 2

    nachzuweisen. Wird vom Exporteur dieser Beweis nicht erbracht, so gilt der Ursprungsnachweis als zu Unrecht ausgestellt. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Über Antrag des Exporteurs ist in einem Bescheid festzustellen,

    zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat; der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Niederschrift zu stellen."

    Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 4, 5 und 6.

  3. § 12 hat zu lauten:

    „§ 12. (1) Die im Abkommen (EWG) und im Abkommen (EGKS) geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 vorgelegt wird, sofern nicht ein Verfahren nach Artikel 16

    und 17 des Protokolls Nr. 3 die sachliche Unrichtigkeit ergibt.

    (2) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen Ursprungsnachweises oder durch die Nichterfüllung des Erfordernisses der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 in einem Zollverfahren bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet wird, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT