Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, mit dem das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz geändert wird (1. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 468/1972, wird wie folgt geändert:

  1. a) Im § 1 wird nach lit. g eingefügt:

    „h) „Finanzstrafgesetz" das Finanzstrafgesetz,

    BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweiligen Fassung;"

    1. Die bisherigen lit. h bis k erhalten die Bezeichnung lit. i bis 1.

  2. Der § 13 hat zu lauten:

    „§ 13. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen a) betreffend die Änderung des Protokolls Nr. 3, sobald über den Inhalt der Änderung im Gemischten Ausschuß Einvernehmen erzielt worden ist,

    1. zur Durchführung des Protokolls Nr. 3,

    2. zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird."

  3. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:

    „(6) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Gemischte Ausschuß auf Grund einer Prüfung zu einer einvernehmlichen Auffassung über die

    Änderung der Erhöhungssätze der Richtplafonds gemäß dem Protokoll Nr. 1 Abschnitt B des Abkommens

    (EWG) oder des Abkommens (EGKS),

    so ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ermächtigt, in dem Ausmaß, in dem die anderen Vertragsparteien Gegenrecht

    üben, diese Erhöhungssätze in Kraft zu setzen."

  4. Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7) (Verfassungsbestimmung) Ist Artikel 23

    des Protokolls Nr. 3 über den im Abs. 1 genannten Warenverkehr hinaus anzuwenden, so hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung das Ausmaß

    und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung oder Abgabe einer Ursprungserklärung im Warenverkehr

    Österreichs mit den anderen Vertragsparteien festzulegen. Dabei ist auf die Übung des Gegenrechts der anderen Vertragsparteien sowie gegebenenfalls auf Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemischten Ausschusses Bedacht zu nehmen.

    Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden."

  5. Nach § 20 wird eingefügt:

    „ABSCHNITT VII Strafbestimmungen

    § 21...

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