Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und über Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Lehrgänge an den Berufspädagogischen Akademien und – soweit Abs. 2 in Betracht kommt – an den Pädagogischen Instituten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. Lehramtsausbildung für Berufsschulen – Studiengang für  nicht im Schuldienst stehende Studierende

    (Anlagen I und II/1)

  2. Lehramtsausbildung für Berufsschulen – Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende

    (Anlagen I und II/2)

  3. Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht

    (Anlagen I und III)

  4. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

    Fachrichtung Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen) (Anlagen I und IV/1)

  5. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik,

    Fachrichtung Kunststicken) (Anlagen I und IV/2)

  6. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) – Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/1)

  7. Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) – Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2)

  8. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie,

    Phonotypie) (Anlagen I und VI)

  9. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichts

    (Mode und Bekleidungstechnik) (Anlagen I und VII)

  10. Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII)

  11. Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

    (2) Folgende in Abs. 1 genannte Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen können sowohl an den Berufspädagogischen Akademien als auch an den Pädagogischen...

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