Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

§ 1. Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien,

Schubertring 14 ,wird als Stelle, die Produkte und Personal zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. (1) Die Zertifizierungsbefugnis für Produkte umfaßt die Zertifizierung von

  1. Produkten für die Wasserversorgung,

  2. Produkten für die Gasversorgung sowie Gasgeräten und deren Komponenten gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis für Personal umfaßt die Zertifizierung von Wassermeistern gemäß

ÖVGW-Richtlinie W 10 Teil 1 „Wassermeisterzertifikat“.

§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die...

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