Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung des TÜV Österreich zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:

§ 1. Der TÜV-Österreich mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen der Aufzüge und Aufzugstechnik,

Nachrichtentechnik/Elektromagnetische Verträglichkeit, Medizintechnik,

Elektrotechnik,

Technischen Physik und Werkstoffprüfung,

Maschinen-, Hebe- und Fördertechnik,

Persönliche Schutzausrüstungen,

Umweltschutztechnologie und Technischen Chemie,

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für...

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