Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das. Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 5 und 7" durch „§ 14 Abs. 6 und 7" ersetzt.

  2. Im § 5 Abs. 3 wird das Zitat „§ 17 Abs. 2 lit. c" durch „§ 17 Abs. 2 lit. f" ersetzt.

  3. Im § 6 Abs. 5 lit. b zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder die Meldung als Prüfungskandidat innerhalb der Inskriptionsfrist".

  4. Im § 6 Abs. 5 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 6 Abs. 5 wird folgende lit. e angefügt:

    ,,e) im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3) nachträglich das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums verliert, weil er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat."

  5. Der Einleitungssatz zu § 7 Abs. 1 lautet:

    „§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet".

  6.   § 7 Abs. 1 lit. b letzter Satz lautet:

    „Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten."

  7. Im § 7 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund  eines  universitären  oder staatlichen Austauschprogramms".

  8.   § 7 Abs. 4 lautet:

    „(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13 b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist."

  9.   § 7 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 6. § 7 Abs. 5 lautet:

    „(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13 b ist 1. der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13 b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder 2. der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13 b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden."

  10. Im  § 12  Abs. 1  wird  die Wortfolge  „Das Bundesministerium   für   Unterricht"   durch   die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" ersetzt.

  11. Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht" durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und Forschung" ersetzt.

  12. Der Einleitungssatz im § 12 Abs. 3 lautet:

    „(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription, des Abganges von der Universität, der Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer zulässig über:".

  13.   § 12 Abs. 4 lautet:

    „(4) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Universitäten automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind semesterweise dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 44) zu übermitteln:

  14.   Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;

  15.   Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;

  16.   Schulform und Datum der Reifeprüfung;

  17.   Stammuniversität, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;

  18. Â Â Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;

  19. Â Â Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status sowie Inskriptionen jedes Studiums;

  20.   Art und Datum erfolgreich abgelegter Studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen."

  21.   Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Der Universitätsbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu

    übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse."

  22. Im § 13 Abs. 1 lit. c erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 13 Abs. 1 lit. c letzter Satz entfällt.

  23.   § 13 Abs. 3 lautet:

    „(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (Studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig."

  24.   § 13 Abs. 4 lautet:

    „(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Organe der Universität die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines neuen Studienzweiges beantragt haben."

  25.   § 14 Abs. 3 a bis 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 bis 8.

  26.   § 14 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

    „Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden."

  27.   § 14 Abs. 8 lautet:

    „(8) Das...

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