Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet: Â

      „5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;“ Â

  2. Im § 7 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

    „e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.“ Â

  3. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt. Â

    3a. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Dienstnehmer,“ der Ausdruck „der Personen Â

    hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen,“

    eingefügt. Â

    3b. Im § 10 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2,“. Â

    3c. § 10a wird aufgehoben. Â

  4. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „in den §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „in § 10 Â

    Abs. 2“ ersetzt. Â

  5. § 19a Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Die Selbstversicherung beginnt  Â

      1. bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung,

    wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, Â

      2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung.“ Â

  6. Im § 26 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g Â

    wird angefügt: Â

      „g) für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am Â

  7. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“ Â

  8. § 31 Abs. 3 Z 12 lautet: Â

      „12. die Herausgabe eines Heilmittelverzeichnisses; in dieses Verzeichnis sind jene in Österreich Â

    zugelassenen Arzneispezialitäten aufzunehmen, Â

      a) die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft Â

    eine therapeutische Wirkung und einen PatientInnennutzen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung

    (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen und Â

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      b) deren Abgabe allein auf Grund ärztlicher Anordnung ohne die sonst notwendige chef- oder Â

    kontrollärztliche Bewilligung für Rechnung der Sozialversicherungsträger medizinisch und Â

    wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar ist. Â

    Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in das Heilmittelverzeichnis (§§ 351c ff) erfolgt entweder Â

    allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen (zB für bestimmte Krankheitsgruppen oder Altersstufen von PatientInnen oder in bestimmter Menge oder Darreichungsform oder für bestimmte ärztliche Fachgruppen). Im Heilmittelverzeichnis sind ferner jene Stoffe für magistrale Zubereitungen Â

    anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger Â

    chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung für Rechnung der Versicherungsträger abgegeben werden Â

    können. Der Hauptverband ist darüber hinaus berechtigt, für jene in Österreich zugelassenen Arzneispezialitäten,

    für die eine Kostenübernahme durch die Versicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen nur mit vorheriger chef- oder kontrollärztlicher Bewilligung zulässig ist, eine Heilmittel-

    Sonderliste als Anlage zum Heilmittelverzeichnis herauszugeben;“. Â

  9. § 31 Abs. 5 Z 12 wird aufgehoben. Â

  10. § 31 Abs. 5 Z 16 erster Halbsatz lautet: Â

    „für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Â

    Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten;“. Â

  11. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 34 wird Â

    angefügt: Â

      „34. zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens nach Anhörung der Â

    in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens Â

    ein Mal jährlich neu zu beschließen.“ Â

  12. Dem § 32a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Er hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.“ Â

  13. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei Â

    eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist“ durch den Ausdruck „jeweils für die Amtsdauer der Â

    Controllinggruppe zu bestellen“ ersetzt. Â

  14. Im § 36 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Die“ der Ausdruck „im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Â

    Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die“ eingefügt. Â

  15. Im § 49 Abs. 6 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „gefällt“ der Ausdruck „oder ein gerichtlicher Â

    Vergleich geschlossen“ eingefügt.  Â

  16. § 55 Abs. 2 wird aufgehoben. Â

  17. Im § 58 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühren“ der Ausdruck „oder Â

    Service-Entgelt“ eingefügt. Â

    16a. Im § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Z 18“ durch den Ausdruck „Z 18 und 22“ ersetzt. Â

  18. Im § 77 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Stufe 4“ durch den Ausdruck „Stufe 3“ ersetzt. Â

  19. § 108g Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Renten aus der Unfallversicherung, Â

    soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“

  20. § 123 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz lautet: Â

    „die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Â

    Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie  Â

      a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder Â

      b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und Â

    zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;“. Â

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  21. Im § 125 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsverdienst“ durch den Ausdruck „für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst“ ersetzt. Â

  22. Im § 130 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Person“ der Ausdruck „im dienstlichen Auftrag“

    eingefügt. Â

  23. Im § 132a Abs. 2 wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt. Â

  24. § 135 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-

    Gruppenpraxis oder in eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat der Â

    (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Â

    Bei der im Kalenderjahr erstmaligen Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € an den Vertragsarzt, die Vertrags-Gruppenpraxis oder die Â

    eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen, soweit ein Â

    solches in diesem Kalenderjahr nicht bereits nach § 153 Abs. 4 gezahlt wurde. Das Service-Entgelt darf Â

    nicht eingehoben werden  Â

      1. für als Angehörige geltende Kinder (§  123 Abs.  2 Z  2 bis 6),  Â

  25. für  Â

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    1. Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz, Â

      b) Personen, die nach §  8 Abs.  1 Z  1 lit. d in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz teilversichert sind,  Â

      c) die nach §  479a Abs.  1 Z  2 Versicherten, Â

      d) Bezieher von Sonderunterstützung nach §  1 Abs.  1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Â

    Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201,  Â

    und für deren Angehörige,  Â

      3. für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Â

    Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,  Â

      4. für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren Angehörige (§  123),  Â

      5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,  Â

      6. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach §  31 Abs.  5 Z  16 hievon befreit sind.“ Â

  26. § 135a Abs. 2 zweiter Satz lautet: Â

    „Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch Â

      a) durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte Â

    (Angehörige) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder Â

      b) sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“ Â

  27. § 142 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit,  Â

      1. die sich der (die) Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel zugezogen hat, Â

    sofern er (sie) nach § 91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder Â

      2. die sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.“ Â

  28. § 153 Abs. 4 lautet:  Â

    „(4) Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Â

    Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung

    (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Bei der im...

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