Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird

Auf Grund des § 13 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer

(ADV), BGBl. Nr. 43/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/1998 wird wie folgt geändert:

  1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 30/1998“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 140/2000“ ersetzt.

  2. Vor der Überschrift des § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

    „Inhaltsverzeichnis

    § 1. Geltungsbereich

    § 2. Begriffsbestimmungen

    § 2a. Sprachliche Gleichbehandlung

    § 3. Allgemeine Pflichten des Soldaten

    § 4. Pflichten des Vorgesetzten

    § 5. Gestaltung dienstlicher Maßnahmen

    § 6. Befehlsgebung

    § 7. Gehorsam

    § 8. Militärischer Gruß und dienstliche Anrede

    § 9. Meldungen

    § 10. Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen

    § 11. Wünsche

    § 12. Beschwerderecht

    § 13. Ordentliche Beschwerde

    § 14. Außerordentliche Beschwerde

    § 15. Rapport und persönliche Aussprache

    § 16. Mitwirkung der Soldatenvertreter und der Personalvertretung

    § 17. Dienstweg

    § 18. Dienst im Garnisonsort

    § 19. Dienst in Kasernen

    § 20. Dienst vom Tag

    § 21. Bereitschaftsdienst

    § 22. Wachdienst

    § 23. Wachkommandant

    § 24. Posten

    § 25. entfällt

    § 26. Streifen und Bedeckungen

    § 27. Wachbereitschaft

    § 28. Einsatzbestimmung für den Wachdienst

    § 29. Zeitordnung

    § 30. Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich

    § 31. Ausgang

    § 32. Alarm

    § 33. Assistenztruppen

    § 34. Teilnahme an Veranstaltungen

    § 35. Schlussbestimmungen“

  3. § 2 Z 3 lautet:

    „3. Einsatz: Dienst a) zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,

    1. im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,

    jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und c) bei voller Bereitschaft;“

  4. Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird nach den Worten „militärischen Angelegenheiten“  der  Klammerausdruck

    „(Bundesheer-Beschwerdekommission)“ eingefügt.

  5. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen

    (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten vor,

    so ist auf diese...

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