PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt. Â

Die Bundesrepublik Deutschland, Â

die Französische Republik, Â

die Italienische Republik, Â

das Fürstentum Liechtenstein, Â

das Fürstentum Monaco, Â

die Republik Österreich, Â

die Schweizerische Eidgenossenschaft, Â

die Republik Slowenien Â

sowie  Â

die Europäische Gemeinschaft,  Â

Vertragsparteien des Ãœbereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) – Â

in dem Bestreben, ein wirksames Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren für die Alpenkonvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999

  und ihre Protokolle Kundgemacht in BGBl. III Nr. 230/2002 bis Nr. 238/2002 auszuarbeiten – Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Artikel 1Â Â

Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien vorrangig um eine Beilegung im Konsultationsweg. Â

Artikel 2Â Â

Ist eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach schriftlichem Antrag einer der beteiligten Â

Vertragsparteien auf Konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte Partei durch schriftliche Mittei-

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lung an die andere Partei und den Vorsitz der Alpenkonferenz ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung Â

nach den folgenden Bestimmungen einleiten. Der Vorsitz informiert unverzüglich alle Vertragsparteien Â

darüber. Â

Artikel 3Â Â

Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 2 wird ein Schiedsgericht bestehend aus drei Mitgliedern wie folgt gebildet: Â

  a) Jede der Streitparteien bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Hat eine der Streitparteien Â

innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz ein Â

Mitglied nicht bestimmt, so erfolgt die Bestimmung auf Ersuchen der anderen Streitpartei durch Â

den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von Â

30 Tagen. Â

  b) Der Präsident des Schiedsgerichts wird einvernehmlich von den beiden nach Buchstabe a) bestimmten Mitgliedern ernannt. Wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz keine Einigung erzielt, so erfolgt die Ernennung auf Ersuchen Â

einer der Streitparteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist...

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