PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt. Â
Die Bundesrepublik Deutschland, Â
die Französische Republik, Â
die Italienische Republik, Â
das Fürstentum Liechtenstein, Â
das Fürstentum Monaco, Â
die Republik Österreich, Â
die Schweizerische Eidgenossenschaft, Â
die Republik Slowenien Â
sowie  Â
die Europäische Gemeinschaft,  Â
Vertragsparteien des Ãœbereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) – Â
in dem Bestreben, ein wirksames Konsultations- und Streitbeilegungsverfahren für die Alpenkonvention Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1995 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999
  und ihre Protokolle Kundgemacht in BGBl. III Nr. 230/2002 bis Nr. 238/2002 auszuarbeiten – Â
sind wie folgt übereingekommen: Â
Artikel 1Â Â
Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien vorrangig um eine Beilegung im Konsultationsweg. Â
Artikel 2Â Â
Ist eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach schriftlichem Antrag einer der beteiligten Â
Vertragsparteien auf Konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte Partei durch schriftliche Mittei-
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lung an die andere Partei und den Vorsitz der Alpenkonferenz ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung Â
nach den folgenden Bestimmungen einleiten. Der Vorsitz informiert unverzüglich alle Vertragsparteien Â
darüber. Â
Artikel 3Â Â
Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens im Sinne von Artikel 2 wird ein Schiedsgericht bestehend aus drei Mitgliedern wie folgt gebildet: Â
  a) Jede der Streitparteien bestimmt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Hat eine der Streitparteien Â
innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz ein Â
Mitglied nicht bestimmt, so erfolgt die Bestimmung auf Ersuchen der anderen Streitpartei durch Â
den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist von Â
30 Tagen. Â
  b) Der Präsident des Schiedsgerichts wird einvernehmlich von den beiden nach Buchstabe a) bestimmten Mitgliedern ernannt. Wird innerhalb von 120 Tagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung beim Vorsitz keine Einigung erzielt, so erfolgt die Ernennung auf Ersuchen Â
einer der Streitparteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag innerhalb einer weiteren Frist...
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