Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird
460. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Artikel I
Geltungsbereich
A. | Fachlich: |
a) | Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime), |
b) | Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und |
c) | natürliche oder juristische Personen, die Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen, |
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen | |
1. | weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder |
2. | nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird. |
B. | Räumlich: Republik Österreich. |
C. | Persönlich: |
a) | Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen), |
b) | Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und |
c) | Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen. |
Artikel II
Inhalt
A. | Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen): |
1. | Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en, Lehrer/innen und diplomierte Elementarpädagog/inn/en |
monatliches Bruttogehalt von ? | |
im 1. und 2. Berufsjahr | 1 777,60 |
im 3. und 4. Berufsjahr | 1 819,70 |
im 5. und 6. Berufsjahr | 1 854,80 |
im 7. und 8. Berufsjahr | 1 896,30 |
im 9. und 10. Berufsjahr | 1 941,60 |
im 11. und 12. Berufsjahr | 1 984,70 |
im 13. und 14. Berufsjahr | 2 028,80 |
im 15. und 16. Berufsjahr | 2 072,60 |
im 17. und 18. Berufsjahr | 2 116,-- |
im 19. und 20. Berufsjahr | 2 159,60 |
im 21. und 22. Berufsjahr | 2 202,60 |
im 23. und 24. Berufsjahr | 2 245,90 |
im 25. und 26. Berufsjahr | 2 289,70 |
im 27. und 28. Berufsjahr | 2 333,50 |
im 29. und 30. Berufsjahr | 2 377,-- |
im 31. bis 36. Berufsjahr | 2 420,20 |
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