Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Landarbeitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl.

Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 107/1979, wird geändert wie folgt:

§ 23 a Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Weiblichen Angestellten gebührt — sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat — die Hälfte der nach § 23 Abs. 1

zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 221/1979) oder 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2

MSchG) innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 15 MSchG) ist der Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft, der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären."

Artikel II Das Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Gutsangestelltengesetz), BGBl.

Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 107/1979, wird geändert wie folgt:

§ 22 a Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Weiblichen Dienstnehmern gebührt —

sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat — die Hälfte der nach § 22

Abs. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 75 b Abs. 1 Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948) oder 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 75 h Abs. 5 Z 1 Landarbeitsgesetz)

oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 75 h Abs. 5

Z 2 Landarbeitsgesetz) innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

(§ 75 h Landarbeitsgesetz) ist der Austritt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Niederkunft,

der Annahme an Kindes Statt oder der

Übernahme in unentgeltliche Pflege zu erklären."

Artikel III

Änderung des Landarbeitsgesetzes Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948,

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