Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung geändert wird

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Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung Â

in der Sanitär- und Klimatechnik, BGBl. II Nr. 269/1997, wird wie folgt geändert: Â

1. Teil 1 lautet:Â Â

„Teil 1 Â

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik Â

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet: Â

  1. Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit, Â

  2. Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit, Â

  3. Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit, Â

  4. Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch „Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation“ erstreckt sich Â

auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. September 2005 eingetreten werden. Â

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker – Â

Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin – Gas- und Wasserinstallation bzw. Â

Sanitär- und Klimatechniker – Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin – Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin – Â

Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin

– Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.“ Â

2. Teil 5 lautet:Â Â

„Teil 5 Â

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Ökoenergieinstallation Â

Berufsprofil Â

§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

1. Arbeitsplatz einrichten, Â

  2. technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

  3. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, Â

  4. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen, Â

   Â

  5. einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen, Â

  6. fachspezifische Mess- und Prüfgeräte pflegen und warten, Â

  7. Rohrleitungssysteme, Fördereinrichtungen, Sicherheits- und Sperrvorrichtungen herstellen, montieren,

justieren und prüfen, Â

  8. Anlagen für erneuerbare Energienutzung (wie zB thermische Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Â

Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen) und deren Komponenten samt Regelsystemen zusammenbauen,

montieren, prüfen und warten, Â

  9. Prüf- und Wartungsarbeiten durchführen und die entsprechenden Protokolle und Dokumentationen ausfertigen, Â

10. Fehlersuche und Fehlerbehebung, Â

  11. verkaufsorientierte Gespräche führen einschließlich der technischen, ökologischen und gestalterischen Beratung unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten, Â

  12. IT-Systeme bei der Gestaltung von Ökoenergieanlagen, bei der Projektabwicklung und bei der Â

Abrechnung anwenden, Â

  13. Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards ausführen, Â

  14. Materialien und Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen, Â

  15. Kenntnis über die Integration von Ökoenergieanlagen in haus- und regeltechnischen Systemen, Â

  16...

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