Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern für 1992 festgesetzt werden (Landeshöchstzahlenverordnung 1992)

Auf Grund des § 13 a 2 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird verordnet:

§ 1. Zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß

§ 12 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden Landeshöchstzahlen für das Jahr 1992 wie folgt festgesetzt:

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

Hesoun BGBl...

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