Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 neuerlich abgeändert und ergänzt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.

Nr. 242/1960 und BGBl. Nr. 119/1961, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 ist eine lit. e folgenden Wortlautes einzufügen:

    „e) selbständige Pecher, das sind Personen, die,

    ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,".

  2. Im § 1 Abs. 1 hat es anstatt „soweit sie nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, oder des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind." zu lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955,

    pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder nach den Vorschriften des Bundesangestellten-

    Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

    in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.".

  3. Im § 1 Abs. 2 haben die lit. c bis e zu entfallen.

    Die lit. f, g und h erhalten die Bezeichnung c, d und e.

  4. Im § 1 Abs. 2 hat lit. d zu lauten:

    „d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt;".

  5. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,

    a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein geringeres Entgelt als 30 S gebührt,

    b) wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt weniger als 90 S oder als monatliches Entgelt weniger als 390 S gebühren,

    c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

    sondern nach einem anderen Maßstab

    (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat ein geringeres Entgelt als 390 S gebührt.

    Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein unter den obigen Ansätzen gelegenes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit),

    gilt nicht als geringfügig. Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb weniger als 390 S in einem Monat oder 90 S in einer Woche beträgt,

    weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."

  6. Dem § 1 Abs. 4 ist ein neuer Abs. 5 folgenden Wortlautes anzufügen:

    „(5) Die Vorschriften des Abs. 4 gelten sinngemäß

    für selbständige Pecher."

  7. Im § 2 haben der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung des bisherigen Abs. 2 zu entfallen.

  8. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.

    (2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

    a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft

    Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind,

    b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,

    Niederlage) hat oder c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.

    (3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosen-

    versicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung."

  9. § 5 hat zu lauten:

    㤠5. (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/

    1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen werden,

    zu verstehen.

    (2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen.

    (3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen."

  10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der

    §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist."

  11. Im § 8 haben die Abs. 2 und 3 zu entfallen,

    die Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3.

  12. § 12 hat zu lauten:

    „§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

    (2) Ein selbständiger Pecher ist arbeitslos, wenn er nach Beendigung der saisonmäßigen Erwerbstätigkeit keine neue Beschäftigung gefunden hat.

    Ende und Beginn der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit in den einzelnen Harzgewinnungsgebieten werden jeweils durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen...

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