Bundesgesetz vom 10. Juli 1963, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 neuerlich abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl.

Nr. 242/1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl.

Nr. 17/1962, BGBl. Nr. 323/1962 und BGBl.

Nr. 84/1963, wird abgeändert wie folgt:

§ 68 hat zu lauten:

„§ 68. Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld,

Karenzurlaubsgeld und auf Notstandshilfe können rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen,

verpfändet oder gepfändet werden:

  1. Zur Deckung von Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Leistungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe, daß dem Verpflichteten die Hälfte der Bezüge frei bleiben muß.

  2. Zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß anzuwenden ist."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT